Rz. 170
Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse sind stets von Amts wegen zu beachten,[361] weshalb es einer Rüge grundsätzlich nicht bedarf. Jedoch führen sie nach §§ 206a, 354 StPO zur direkten Verfahrenseinstellung;[362] diesbezügliche Fehler sollten daher immer vorgetragen werden. Das geläufigste Verfahrenshindernis in den hier thematisierten Bereichen ist die Verfolgungsverjährung.
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