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Verfahrensvoraussetzungen und Verfahrenshindernisse sind stets von Amts wegen zu beachten,[361] weshalb es einer Rüge grundsätzlich nicht bedarf. Jedoch führen sie nach §§ 206a, 354 StPO zur direkten Verfahrenseinstellung;[362] diesbezügliche Fehler sollten daher immer vorgetragen werden. Das geläufigste Verfahrenshindernis in den hier thematisierten Bereichen ist die Verfolgungsverjährung.

[361] Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 79 Rn 47a; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023, StPO § 352 Rn 2.
[362] KK-OWiG/Hadamitzky, 5. Aufl. 2018, § 79 Rn 154.

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