Verfahrensgang

AG Daun (Entscheidung vom 16.05.2008)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Daun vom 16. Mai 2008 wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

Durch Bußgeldbescheid der Kreisverwaltung V.......... vom 28. September 2007 wurde gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,-- € verhängt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Gegen den ihr am 4. Oktober 2007 zugestellten Bußgeldbescheid legte die Betroffene durch ihren Verteidiger am gleichen Tage Einspruch ein. Die Kreisverwaltung V.......... leitete die Akte mit Schreiben vom 14. März 2008 an die Staatsanwaltschaft Trier weiter, dort wurde sie mit Verfügung vom 20. März 2008 dem Amtsgericht Daun vorgelegt, wo die Akte gemäß Eingangsstempel am 28. März 2008 einging.

Der Einspruch der Betroffenen wurde durch das Amtsgericht Daun mit Urteil vom 16. Mai 2008 verworfen. Das Urteil erging in Abwesenheit der Betroffenen und ihres Verteidigers, nachdem die Betroffene auf ihren Antrag von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden worden war. Der Verteidiger hatte sich mit Schriftsatz vom 17. April 2008 für den Fall, dass das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werde, mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt.

Das schriftliche Urteil wurde nicht mit Gründen versehen und dem Verteidiger am 28. Mai 2008 zugestellt. Am folgenden Tage legte der Verteidiger beim Amtsgericht Daun Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung ein und begründete diese mit der Verletzung sachlichen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vom 16. Mai 2008 ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft.

Sie ist auch gemäß § 79 Abs. 3 und Abs. 4 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Gemäß § 79 Abs. 4 OWiG begann die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde erst mit der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 28. Mai 2008 zu laufen, da weder die Betroffene noch ihr Verteidiger bei der Urteilsverkündung am 16. Mai 2008 anwesend waren. Somit war die Einlegung der Rechtsbeschwerde am 29. Mai 2008 fristgerecht.

Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der Sachrüge auch gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 344 f. StPO form- und fristgerecht begründet worden.

Das Rechtsmittel der Betroffenen führt zu einer Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und zu einer Einstellung des Verfahrens aufgrund des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung.

Zwar kann im Falle der Verwerfung eines Einspruchs mit der Rechtsbeschwerde nicht der Schuldspruch gerügt werden, da sich das Urteil hierüber nicht verhält (vgl. Seitz in: Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 14. Auflage, § 74, Rn. 48a). Gerügt werden kann grundsätzlich nur, dass das Amtsgericht den Einspruch zu Unrecht wegen unentschuldigten Ausbleibens verworfen hat, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren (vgl. OLG Koblenz ZfS 1992, 103).

Die -wie vorliegend- korrekt erhobene Sachrüge führt jedoch zur Prüfung des Fehlens von Verfahrensvoraussetzungen und des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses (vgl. BGH NStZ 2001, 440; OLG Koblenz ZfS 2005, 363; NStZ-RR 2004, 373; OLG Hamm NZV 2003, 396; OLG Köln NZV 2002, 241). Wenn eine Rechtsbeschwerde also in zulässiger Weise erhoben wurde, kann auch im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Einstellung wegen Verjährung erfolgen (vgl. BGH aaO., OLG Koblenz MDR 1977, 954; König in: Göhler, aaO., § 31m Rn. 19). Denn der Ablauf der Verjährung ist -so eine gerichtliche Prüfungsmöglichkeit besteht- von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. BGH NStZ 2001, 440; BGHSt 16, 115).

Dabei führt die im Rechtsbeschwerdeverfahren ordnungsgemäß erhobene Sachrüge nicht nur zur Prüfung, ob im Anschluss an die amtsgerichtliche Entscheidung Verfahrenshindernisse eingetreten sind, sondern in der Rechtsbeschwerdeinstanz wird auch untersucht, ob das Amtsgericht Verfahrenshindernisse übersehen oder nicht sachgemäß geprüft hat (vgl. BGH NStZ 2001, 440; BGHSt 16, 115; Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage, § 79, Rn. 98f.) Die gegenteilige Auffassung (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Auflage, § 329, Rn. 48f., allerdings zu § 329 StPO) wird der Bedeutung der Verfahrenshindernisse nicht gerecht. Denn Verfahrensvoraussetzungen sind Umstände, die so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im Ganzen abhängen soll. Ein Verfahrenshindernis soll weiteres Prozedieren mit dem Ziel einer Sachentscheidung gerade verbieten, so dass sie auch bei Vorliegen bereits vor dem amtsgerichtlichen Urteil im Revisionsverfahren gegen das Verwerfungsurteil berücksichtigt werden müssen (vgl. BGH NStZ 2001, 440 m.w.N.; BGH NJW 1984, 2300). Über die Grenze der Rechtskraft einer Entscheidung und der Zulässigkeit eines Rechtsmittels hinaus ist die...

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