Rz. 37

Die Frage nach Halter und Fahrer des betroffenen Fahrzeuges ist beim Erstgespräch nicht nur hinsichtlich der drohenden Ahndung relevant, sondern auch bezüglich der Deckung des Mandats seitens der Rechtsschutzversicherung. Je nach Police kann der Rechtsschutz beschränkt sein auf eigene Fahrzeuge, berufliche Nutzungen etc. Dies ist mit dem Mandanten jeweils abzuklären, im Zweifel sollten der Versicherungsschein und die ARB eingesehen werden. Zu beachten ist bei Äußerungen gegenüber Versicherungen, dass diese kein Zeugnisverweigerungsrecht haben.

 

Praxistipp

Ob und wann eine Stellungnahme zur Fahrerfrage im Verwaltungsverfahren sinnvoll erscheint, hängt vom Frontfoto sowie von den nachfolgend erörterten Verjährungsfristen ab.

Sofern Stellung bezogen wird, sollte dies substantiiert sein und sich an den für ein Urteil erforderlichen Darlegungen und Nachweisen orientieren. Sollte die Behörde hierauf nicht abhelfen, ist dann zumindest eine psychologische Hürde für das Gerichtsverfahren bereits aktenkundig.

Der Rechtsschutzversicherer wird die Deckungsanfrage übrigens erst inhaltlich prüfen, wenn der Mandant vom Verfahren direkt betroffen ist. Dies ist frühestens mit Erhalt eines an ihn gerichteten Anhörungsbogens der Fall. Insofern bringt es nichts, die Deckungsanfrage schon bei Erhalt eines Zeugenfragebogens einzureichen.

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