Rz. 128

Der Betroffene ist grundsätzlich nach § 73 Abs. 1 OWiG zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Die Anwesenheitspflicht besteht auch, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten ist. Hierüber ist er gem. § 74 Abs. 3 OWiG zu belehren. Die Belehrung muss durch förmliche Zustellung nachgewiesen werden, wenn sie nicht zusammen mit der Ladung erfolgt.[263]

[263] Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 74 Rn 10; KK-OWiG/Senge, 5. Aufl. 2018, § 73 Rn 12.

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