Rz. 128
Der Betroffene ist grundsätzlich nach § 73 Abs. 1 OWiG zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet. Die Anwesenheitspflicht besteht auch, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten ist. Hierüber ist er gem. § 74 Abs. 3 OWiG zu belehren. Die Belehrung muss durch förmliche Zustellung nachgewiesen werden, wenn sie nicht zusammen mit der Ladung erfolgt.[263]
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