Rechtsanwälte müssen bei Bewerbung um Notarstelle absolut aufrichtig sein
Der BGH hat sich mit den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen an dessen Wahrheitspflicht befasst, wenn dieser sich um eine Notarstelle bewirbt. Der BGH fordert eine maximale Wahrhaftigkeit bei den vom Anwalt in seiner Bewerbung gemachten Angaben.
Niedersächsischer Anwalt bewarb sich um Notarstelle
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um die Bewerbung eines Anwalts auf eine von 5 ausgeschriebenen Notarstellen im zum Land Niedersachsen gehörenden Amtsgerichtsbezirk Hildesheim. Hierfür gab es insgesamt nur 3 Bewerbungen. Der klagende Anwalt verwendete für seine Bewerbung den dafür im Land Niedersachsen vorgesehenen Vordruck. Dieser weist in einem Vorspann ausdrücklich auf die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen, vollständigen Beantwortung der gestellten Fragen hin. Ausdrücklich erläutert der Text, dass fehlerhafte Angaben zu Zweifeln an der persönlichen Eignung des Antragstellers gemäß § 5 Abs. 1 BNotO führen können.
Berufsrechtliches Verfahren verschwiegen
Der Kläger beantwortet die Frage nach aktuell oder in der Vergangenheit gegen ihn anhängigen berufsrechtlichen Ermittlungs- bzw. Disziplinarverfahren mit „Nein“. Tatsächlich war gegen den Kläger im Jahr 2020 von der Rechtsanwaltskammer Celle ein Aufsichtsverfahren eingeleitet worden, das aber nach einigen Wochen ohne Maßnahmen gegen den Anwalt wieder eingestellt wurde.
Zweifel an persönlicher Eignung
Die verneinende Antwort bewertete die Justizbehörde als Verstoß gegen die Wahrheitspflicht und lehnte die Bewerbung des Klägers für eine Notarstelle ab. Die objektiv unwahre Beantwortung der Frage nach berufsrechtlichen Verfahren führt nach Auffassung der beklagten Justizbehörde zu Zweifeln an der persönlichen Eignung des Klägers im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 BNotO.
Erfolglose Klage des Rechtsanwalts gegen Ablehnung
Die seitens des Klägers gegen seine Ablehnung eingereichte Klage blieb beim OLG ohne Erfolg. Eine Berufung ließ das OLG nicht zu. Hiergegen beantragte der Kläger beim BGH die Zulassung der Berufung.
Berufung nicht zugelassen
Der BGH lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Gemäß § 5 Abs. 1 BNotO dürfe zum Notar nur bestellt werden, wer persönlich und fachlich für das Amt geeignet ist. Bei begründeten Zweifeln an dieser Eignung müsse die Bestellung zum Notar verweigert werden (BGH, Beschluss v. 6.3.2023, NotZ(Brfg) 6/22). Zweifel gehen laut BGH dabei immer zulasten des Bewerbers.
Hoher Integritätsmaßstab für Notare
Der BGH stellte klar, dass angesichts der Bedeutung der Aufgaben eines Notars als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege die Anforderungen an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers äußerst streng sein müssten. Der Maßstab sei angesichts der besonderen Integritätspflichten eines Notars strenger als die an einen Rechtsanwalt zu stellenden Anforderungen (BGH, Beschluss v. 23.7.2012, NotZ(Brfg) 12/11). Das Vertrauen und die Achtung, die der rechtsuchende Bürger einem Notar entgegenbringe, erfordere auf Seiten des Notars neben fachlichen Kenntnissen eine uneingeschränkte Wahrhaftigkeit und Redlichkeit.
Justizbehörde muss sämtliche potentiell maßgeblichen Tatsachen kennen
Nach der Bewertung des Senats hatte der Kläger durch das Verschweigen eines gegen ihn in der Vergangenheit eingeleiteten berufsrechtlichen Verfahrens eigenmächtig die im Auswahlverfahren zu berücksichtigenden Tatsachen selektiert. Damit habe er einen Sachverhalt, der für die Beurteilung seiner persönliche Eignung eine Rolle spielen könnte, der Beurteilung durch die Aufsichtsbehörde entzogen bzw. entziehen wollen. Hierbei komme es nicht darauf an, ob das eingestellte Verfahren im Ergebnis für die Beurteilung der Justizbehörde eine Rolle gespielt hätte oder nicht. Die Beurteilung einer möglichen Relevanz für die Entscheidung über eine Notarstelle obliege ausschließlich der zuständigen Behörde. Deshalb sei die Auskunftspflicht „peinlich genau“ zu erfüllen.
Persönliche Eignung gerichtlich nur begrenzt überprüfbar
Schließlich wies der BGH darauf hin, dass das Kriterium der persönlichen Eignung ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Verneinung durch die Justizverwaltung nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle unterliegt (BGH, Beschluss v. 23.7.2018, NotZ(Brfg) 2/18). Die Gerichte hätten insoweit nur zu prüfen, ob die Justizverwaltung von einem zutreffenden Verständnis der gesetzlichen Auswahlmaßstäbe ausgegangen ist. Dies sei vorliegend der Fall. Sachfremde Erwägungen oder die Verletzung allgemeiner Wertmaßstäbe seien nicht erkennbar.
Kläger erhält keine Notarstelle
Im Ergebnis ließ der BGH die Berufung gegen die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz nicht zu, da ein Rechtsfehler nicht zu erkennen sei und der Sache im übrigen auch keine grundsätzliche Bedeutung zukomme.
(BGH, Beschluss v. 10.3.2025, NotZ(Brfg) 2/24)
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