Welche Pausenzeiten sind arbeitsrechtlich einzuhalten.

Arbeit macht das Leben süß, aber Pausenzeiten sind nach dem Arbeitszeitgesetz trotzdem einzuhalten. Vielen Arbeitnehmern und auch manchen Arbeitgebern ist jedoch nicht bewusst, welche Pausenzeiten verpflichtend sind. Doch Nichteinhaltung kann ungesund sein, aber auch für den Arbeitgeber Sanktionen nach sich ziehen. Arbeit 4.0 kollidiert gelegentlich mit den überkommenen Pausenregelungen.

Kommt es zu Unfällen, drohen sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen und Schadensersatzpflichten. Beharrliche und gefährliche Verstöße können sogar als Straftat geahndet werden.

Neben den zulässigen Höchstarbeitszeiten regelt das ArbZG auch die Einhaltung von Ruhepausen. Nicht jedem sind die Vorgaben geläufig und von der langen südländische Siesta sind deutsche Mittagspausen jedenfalls weit entfernt.

Studie zeigt - deutsche Arbeitnehmer sind Kurzpausler

Nur 30 Minuten Mittagspause gönnen sich deutsche Arbeitnehmer im Durchschnitt - eher kurz im weltweiten Vergleich.

Das zeigt eine Umfrage, für die Antworten von 2.500 Arbeitnehmern in 14 Länder ausgewertet wurden. Ob die Arbeitnehmer in der Zeit ein ganzes Menü essen oder nur kurz Sonne tanken, ist egal. Wichtig ist dagegen:

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Ruhepausen steigern die Produktivität und sind vorgeschrieben

Regelmäßige kurze Pausen können Ermüdung verhindern und die Produktivität steigern.

Wenn dann noch geeignete Räumlichkeiten eingerichtet werden, in denen die Pausen wirklich erholsam verbracht werden können, wird die positive Wirkung noch verstärkt.

Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern Ruhepausen zu gewähren, § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

  • Eine gesetzliche Definition der Ruhepause gibt es nicht,
  • doch allgemein versteht man darunter eine Arbeitsunterbrechung,
  • während der der Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden kann
  • und die er nach seiner eigener Vorstellung verbringen und gestalten kann.

Pausenzeiten: Wie lange muss pausiert werden?

Die vorgeschriebene Dauer der Pause

  • beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 30 Minuten,
  • bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden 45 Minuten. 

Diese Arbeitsunterbrechungen können auch in andere Zeitabschnitte aufgeteilt werden, müssen dann jedoch mindestens 15 Minuten betragen. 

Laut Gesetz müssen die Pausen im Vorhinein feststehen. Ausreichend ist es dafür aber, dass ein gewisser Zeitraum festgelegt ist, indem sie üblicherweise genommen werden - dies ist in der Regel die übliche Arbeitszeit.

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Unterschied zwischen Betriebs- und Ruhepausen

Von der Ruhepause zu unterscheiden ist die sogenannte Betriebspause: Das sind überraschende Arbeitszeitunterbrechungen, die z. B. aus technischen Gründen erfolgen. Im Gegensatz zur Ruhepause zählen sie zur Arbeitszeit. Deshalb sind die Beschäftigten regelmäßig während dieser Zeit auch zu bezahlen.

Pausenzeiten Arbeitsrecht: Sanktionen der Nichteinhaltung

Ein Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ArbZG Ruhepausen nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, handelt gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ordnungswidrig.

Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich und gefährdet er dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft des Arbeitnehmers oder verstößt er beharrlich gegen § 4 ArbZG, kann er gem. § 23 Abs. 1 ArbZG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Besondere Regelungen für Jugendliche 

Jugendlichen müssen im Voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 bis zu 6 Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.

An Berufschultagen, an denen der Jugendliche gemäß § 9 Abs. 2 JArbSchG noch in betriebliche Ausbildungsmaßnahmen einbezogen werden darf, sind die viereinhalb Stunden einschließlich der Pausen anzurechnen. Diese Mindestanforderungen an den Umfang der Pausen müssen unter Umständen angemessen verlängert werden, wenn dies aufgrund der Belastung durch die Tätigkeit oder mit Rücksicht auf die Gesundheit des Jugendlichen erforderlich ist.

Zwei Baby-Schnuller

Stillende Mütter und Ruhepause

Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich 1 Stunde freizugeben. Bei zusammenhängender Arbeitszeit (= keine Unterbrechung von mehr 2 Stunden) von mehr als 8 Stunden sind Stillpausen von zwei mal 45 Minuten als bezahlte Arbeitszeit zu gewähren (§ 7 MuSchG).

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Hintergrund: Mindestpausenzeiten im Überblick

Die notwendige Gesamtdauer der Ruhepausen pro Arbeitstag richtet sich nach der Dauer der Arbeitszeit:

  • Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden: Keine Ruhepause. 
  • Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden: Ruhepause von mindestens 30 Minuten. 
  • Arbeitszeit von mehr als neun Stunden: Ruhepause von mindestens 45 Minuten. 

Die einzelne Ruhepause muss nach § 4 S. 2 ArbZG mindestens 15 Minuten betragen. Kürzere Arbeitsunterbrechungen werden nicht mehr als Ruhepause anerkannt und sind deshalb Arbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbZG.

§ 4 ArbZG regelt nur die Mindestdauer, sieht jedoch keine Höchstdauer der Ruhepausen vor. Das ArbZG beschränkt insoweit den Ermessensspielraum des Arbeitgebers nicht.

Ruhezeitenregelungen und Arbeiten 4.0

Die Vorgabe der ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden ist mit der Arbeitswirklichkeit in der Arbeitswelt 4.0 nur schwer kompatibel. Daraus folgt z.B., dass ein Arbeitnehmer, der abends von zu Hause an einer Telefonkonferenz mit einem Konzernteil in einer anderen Zeitzone teilnimmt, am nächsten Morgen ohne Verstoß gegen das ArbZG nicht wieder zur gewohnten Zeit die Arbeit aufnehmen kann. Gleiches gilt für einen Arbeitnehmer, der das Büro am frühen Nachmittag verlässt, um kurzfristig die Betreuung seines Kindes zu übernehmen und abends von zu Hause aus noch einmal arbeitet, indem er ein Dokument fertigstellt oder E-Mails bearbeitet.
Aus diesem Grund plädieren zahlreiche Stimmen in der Literatur für eine teleologische Reduktion von § 5 ArbZG, wonach "geringfügige" Unterbrechungen ("Bagatellunterbrechungen") der Ruhezeit unschädlich sein sollen.
Aus Deutsches Anwalt Office Premium

Schlagworte zum Thema:  Arbeitsschutz, Pausen, Arbeitszeiterfassung