Mitarbeiter darf das Personalgespräch wegen Krankheit absagen

Ein erkrankter Arbeitnehmer ist nicht nur von der Arbeitspflicht befreit, er muss auch nicht zu einem Personalgespräch erscheinen. Das bestätigte das BAG in dem Fall eines Krankenpflegers, der trotz Arbeitsunfähigkeit im Betrieb erscheinen sollte. Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz.

Sind Beschäftigte krank, sind sie in aller Regel auch nicht verpflichtet, zum Zwecke eines Personalgesprächen ins Unternehmen zu kommen. Das hat, nicht wirklich überraschend, das BAG klargestellt.

Kranker Mitarbeiter sagt Personalgespräch ab

Der fragliche Mitarbeiter war zunächst als Krankenpfleger und später - nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – befristet bis Ende 2013 als medizinischer Dokumentationsassistent eingesetzt war. Nun wollte der Arbeitgeber weitere Beschäftigungsmöglichkeit mit ihm klären und lud ihn dafür zu einem Personalgespräch ein.  Der Mitarbeit sagte das Gespräch ab, da er von November 2013 bis Februar 2014, in diesem Zeitraum lag der Gesprächstermin, arbeitsunfähig krank war.

Arbeitgeber mahnte ab

Nachdem er auch die zweite Einladung mit Hinweis auf seine Krankheit ausschlug, mahnte ihn der Arbeitgeber ab. Dagegen richtete sich die Klage des Krankenpflegers.

Das BAG gab dem Arbeitnehmer im Grundsatz jetzt Recht, weshalb die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss. Die Arbeitsrichter erklärten, dass krankgeschriebene Arbeitnehmer in der Regel nicht zum Erscheinen im Betrieb verpflichtet seien, um dort an einem Gespräch mit dem Arbeitgeber über weitere Beschäftigungsmöglichkeiten teilzunehmen.

Erkrankte hat keine Arbeitspflicht

Letztlich geht es bei der Frage um den den Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers.

  • Laut BAG umfasst die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers auch die Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch,
  • wenn es darin um Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung geht,
  • soweit diese Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind.

Das gilt aber zunächst mal nur für nicht erkrankte Mitarbeiter: Weil ein erkrankter Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich auch nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen – auch nicht im Zusammenhang mit sonstigen Nebenpflichten, wie eben ein Personalgespräch.

Eine Ausnahme gilt für unverzichtbare betriebliche Gründe

Die BAG-Richter stellten aber klar, dass es dem Arbeitgeber nicht von vornherein untersagt sei, mit seinem kranken Mitarbeiter in einem angemessenen Rahmen schriftlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Dabei könne es auch Fälle geben, in denen ausnahmsweise eine Pflicht bestehe, auch während der Arbeitsunfähigkeit zum Gespräch in der Firma zu erscheinen.

  • Dies müsse dann aber aus betrieblichen Gründen unverzichtbar
  • und der Arbeitnehmer gesundheitlich dazu in der Lage sein.

Für das Vorliegen dieses Aspekts, also der unverzichtbaren betrieblichen Gründe für das Erscheinen im Betrieb, ist das Unternehmen darlegungs- und beweispflichtig. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber keine Gründe dafür geliefert. Daher musste der ehemalige Krankenpflege auch der Anordnung, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen, nicht nachkommen.

(BAG, Urteil v. 2. 11. 2016,  10 AZR 596/15).




Hintergrund: Direktionsrecht

Der Arbeitnehmer muss ihm erteilte Anordnungen hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nachkommen. Er hat auch den Vorgaben hinsichtlich Ordnung und Verhaltens im Betrieb zu folgen, solange ihnen keine willkürlichen und sachfremden Überlegungen zugrunde liegen und sie für ihn zumutbar sind, insbesondere seine Menschenwürde nicht beeinträchtigen (§106 GewO).

Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auf eine bestimmte Weise zu verhalten, resultiert entweder unmittelbar aus seiner Pflicht zur Arbeitsleistung oder aus der sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergebenden arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Rücksichtnahme.