Kündigung eines Amtsmitarbeiters wegen Annahme vergünstigter Speisen: teueres Essen!
Das Gericht sah die verhaltensbedingte Kündigung eines Beschäftigten des Ordnungsamts als wirksam an.
Ordnungsamt-Mitarbeiter bekommt beim Imbiss günstigere Snacks
Dem bei einem Ordnungsamt tätigen Kläger wurde unter anderem Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit vorgeworfen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit war der Beschäftigte mehrfach mit seinem Dienstfahrzeug zu einem Imbiss gefahren, um dort zu deutlich günstigeren Konditionen, als diese allgemein galten, essen zu können.
Die beklagte Stadt kündigte dem Mitarbeiter fristlos und später hilfsweise ordentlich.
Weder als Tatkündigung noch als Verdachtskündigung wirksam
Das Arbeitsgericht Krefeld hielt die fristlose Kündigung als Tatkündigung für unwirksam. Eine fristlose Kündigung sei zwar regelmäßig statthaft, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes für oder bei der Ausführung von Aufgaben Vorteile für sich fordert, sich versprechen lässt oder entgegen nimmt.
- Allerdings habe vorliegend nur bewiesen werden können, dass der Beschäftigte mehrfach Mahlzeiten zu verbilligten Preisen erhalten habe.
- Die Stadt konnte jedoch nicht beweisen, dass zwischen den Imbiss-Betreibern und dem Mitarbeiter des Ordnungsamtes eine Abrede bestand, wonach der Kläger als Gegenleistung die Kunden des jeweiligen Imbiss von einem Verwarnungsgeld verschont hätte.
Hinsichtlich der Verdachtskündigung führte das Gericht aus, dass zwar ein gewisser Tatverdacht vorgelegen hätte, dass der Kläger eine strafbare Handlung begangen habe, dieser Verdacht aber nicht dringend gewesen sei.
Ordentliche Kündigung Vertragspflichtverletzung wirksam
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Stadt zum Ausspruch einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, da der Kläger durch die Annahme von verbilligten Speisen gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen habe. Eine vorherige Abmahnung hielt das Gericht für nicht notwendig, da der Beschäftigte nicht damit rechnen durfte, dass die Stadt sein Verhalten dulden würde.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen überwog das Interesse der beklagten Stadt an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie müsse sich darauf verlassen können, dass sich die im Ordnungsdienst tätigen Personen bei der Wahrnehmung von hoheitlichen Befugnissen korrekt verhielten.
(ArbG Krefeld, Urteil v. 18.9.2015, 2 Ca 1992/13).
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