Betriebsprüfer: Forderung nach Schweigegeld rechtfertigt sofortige Kündigung
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Kündigungsschutzklage eines Betriebsprüfers ab. Nach Angaben eines Autohändlers hatte ihm der Kläger angeboten, einen Prüfbericht zu schönen, wenn er dafür 15.000 Euro Schweigegeld bekomme. Der Betriebsprüfer war für einen Autohersteller tätig.
Prüfung des Autohauses: Beanstandungen im Bereich Vorführwagen
Er habe gegenüber dem Autohändler ein „Drohszenario“ aufgebaut, indem er ihm im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bargeldforderung erklärt habe, dass er bei der Prüfung des Autohauses Beanstandungen im Bereich der Vorführwagen in einer Größenordnung von 98.000 EUR und im Mietwagenbereich von weiteren 17.000 EUR festgestellt habe.
Ausgeprüft - Verdacht reicht
Der Händler wandte sich an den Hersteller, der den Kläger daraufhin fristlos rauswarf. Der Gekündigte bestritt den Vorwurf. Gleichwohl wertete das LAG die Reaktion des Automobilherstellers als rechtmäßig. Der Betriebsprüfer habe mit seiner Forderung zu erkennen gegeben, dass er bestechlich sei. Ein bestechlicher Mitarbeiter handle den Interessen des Arbeitgebers zuwider. Daher sei in diesen Fällen ein Rauswurf nicht erst bei Nachweis der Tat, sondern vielmehr schon bei entsprechend begründetem Verdacht vertretbar
(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.1.2011, 10 Sa 456/10).
Praxishinweis: Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann auch der Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen Pflichtverletzung zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen. Denn nicht nur eine erwiesene erhebliche Vertragsverletzung, sondern bereits der dringende, schwerwiegende Verdacht einer – nicht erwiesenen – strafbaren Handlung mit Bezug zum Arbeitsverhältnis oder einer Verletzung von erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichten kann zur (außerordentlichen) Kündigung berechtigen ( BAG, Urteil vom 29.11.2007,2 AZR 724/06.) Typische Fälle für die Verdachtskündigung sind strafbare Handlungen, wie etwa Diebstahl oder Unterschlagung.
Die Verdachtskündigung kann – vorbehaltlich der Erfüllung ihrer Voraussetzungen – als ordentliche (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz – KSchG) oder außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) ausgesprochen werden. In der Praxis kommt es allerdings sehr viel häufiger zum Ausspruch von außerordentlichen Verdachtskündigungen.
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