Gesetzentwurf zur Abgeordnetenbestechung verabschiedet

Das Gesetz zur Abgeordnetenbestechung ist längst überfällig; Deutschland hinkt sämtlichen anderen europäischen Staaten hinterher. Wie diese hat die Bundesrepublik in 2003 die UN-Konvention gegen Korruption unterzeichnet, hat sie aber bis heute nicht ratifiziert und deshalb bisher auch nicht umgesetzt. Nun wurde ein weich gespülter Entwurf verabschiedet: Kritik von vielen Seiten.

Nach dem bisher noch gültigen § 108 e StGB ist die Bestechung von Abgeordneten in weiten Bereichen nicht mit Strafe belegt. Strafbar ist bisher nur der Kauf bzw. der Verkauf der Abgeordnetenstimme. Die Beeinflussung von Abgeordneten, beispielsweise durch Spenden, ist bisher ebenso wenig unter Strafe gestellt wie andere Formen der Beeinflussung der Volksvertreter.

Bananenstatus in Sachen Abgeordnetenbestechung?

Deutschland liegt damit in der Bekämpfung der Korruption von Abgeordneten weltweit auf einem der hinteren Plätze.

  • Schon im Jahr 1999 hatte der Europarat in einem Strafrechtsübereinkommen die verstärkte Bekämpfung der Korruption auch von Abgeordneten beschlossen.
  • Erst am 21. 02.2014 hat der Bundestag zusammen mit einer knalligen Diätenerhöhung sich endlich zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes durchringen können.

Aber auch dieses Gesetz geht Korruptionsexperten nicht weit genug.

Der neue Korruptionstatbestand

Nach der Neufassung des § 108 e StGB wird zukünftig bestraft, wer als Abgeordneter einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder „ungerechtfertigte Vorteile“ annimmt oder sich dafür versprechen lässt, dass er Handlungen „im Auftrag oder auf Weisung“ vornimmt.

In gleicher Weise wird derjenige bestraft, der diese Vorteile verspricht oder gewährt. In den Folgeabsätzen wird die Strafbarkeit ausgedehnt auf Mitglieder anderer Volksvertretungen, wie zum Beispiel der Gemeinderäte oder des Europaparlaments.

Sehr sanfter Ansatz

Die Fassung des Gesetzes gilt im Vergleich zu anderen Ländern als wachsweich und äußerst unbestimmt. Kritisiert wird insbesondere, dass

  • unklar ist, in welchen Fällen Vorteile als ungerechtfertigt anzusehen sind,
  • eine Bestrafung nur erfolgt, wenn der Abgeordnete im Auftrag oder auf Weisung handelt, was im Einzelfall sehr schwer nachzuweisen sein dürfte,
  • die Aufmerksamkeit oder das „Geschenk danach“ von der Neuregelung nicht erfasst werden,
  • der Versuch nicht strafbar ist, wobei allerdings durch die Tatbestandsmerkmale „verspricht“ oder „sich versprechen lässt“, die Tatbegehung dem eigentlichen Taterfolg weit vorgelagert ist. 

Lobbyisten bleiben unangetastet

Die Neufassung lässt die Arbeit der Lobbyisten weitgehend unberührt. Selbst eine Direktspende an einen Abgeordneten wird in Zukunft möglich sein, wenn der Abgeordnete nicht im Auftrag oder auf Weisung des Lobbyisten handelt. Die unter dem Begriff „Landschaftspflege“ weit verbreitete (Un)Sitte, seitens der verschiedensten Interessengruppen Einfluss auf die Politik zu nehmen, dürfte durch des Gesetz in keiner Weise eingedämmt werden.

Internationale Organisationen kritisieren den Entwurf

Nach Auffassung von „Transparancy International“ wird Deutschland auch künftig das Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Korruption und auch die UN - Konvention nicht ratifizieren können, da das Gesetz deren Mindeststandards immer noch nicht erfüllt.

Auch Wolfgang Jäckle von der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung sieht noch Gesetzeslücken. Wenn beispielsweise ein Kommunalpolitiker anbiete, sich im Gemeinderat gegen eine bestimmte Beschlussvorlage einzusetzen (Gewerbesteuererhöhung) und der Angesprochene ihm anschließend dafür Vorteile gewähre, so handele der Volksvertreter nicht im Auftrage oder auf Weisung des Unternehmers, so dass er auch nach der neuen Gesetzeslage nicht strafbar sei.

Nachbesserungsforderungen

Der Professor fordert daher, dass Volksvertreter sich immer dann strafbar machen, wenn Vorteilsgeber parlamentarische Beschlüsse in ihrem Sinne beeinflussen. Dies ist genau das, was auch der Normalbürger von einem solchen Gesetz erwartet. Das Parlament konnte sich zu einer so weit reichenden Regelung aber nicht durchringen.

 

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