Die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn oder Verlust ergibt sich grundsätzlich aus dem Gesellschaftsvertrag. Darin wird vereinbart, ob der Stille nur am Gewinn beteiligt ist, oder ob er auch in Verlustjahren einen Anteil am Ergebnis zu tragen hat. Beides ist möglich und kann frei vereinbart werden, jedoch ist die Verlustbeteiligung auf die Höhe der Einlage begrenzt.[1] Neben einer Gewinnbeteiligung kann auch eine garantierte Mindestverzinsung vereinbart werden, die in Verlustjahren zum Tragen kommt.

Die Ergebnisermittlung erfolgt auf Basis der Gewinnermittlung des Inhabers. Da die stille Gesellschaft kein Kaufmann ist, muss lediglich der Inhaber des Handelsgeschäfts den Gewinn anhand seiner Buchführung ermitteln. Dies gilt auch für den Fall, dass die stille Gesellschaft steuerlich als Mitunternehmerschaft zu werten ist. Auch dann ist die Gewinnermittlung des Inhabers die Grundlage für die Berechnung des steuerlichen Ergebnisses.

 
Wichtig

Kontrollrechte des Stillen

Da ein stiller Gesellschafter i. d. R. ohne Einfluss auf die Geschäftsführung ist, kommt seinen Kontrollrechten eine große Bedeutung zu. Er kann und sollte vom Inhaber Rechenschaft fordern, indem er eine Kopie des Jahresabschlusses verlangt und diesen durch Einsicht in die Bücher und Papiere prüft.[2] Dies ist dem Grunde nach die einzige Möglichkeit des Stillen, u. a. seinen Gewinnanteil nachzuprüfen.

Ab 2024 wird § 233 HGB[3] zu den Informationsrechten nur noch einen Verweis auf § 166 HGB enthalten. Der Stille wird insoweit einem Kommanditisten gleichgestellt. Inhaltlich ergeben sich daraus jedoch keine Änderungen, denn § 166 HGB berechtigt den Stillen weiterhin, eine Abschrift des Jahresabschlusses und Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu erhalten. Zudem kann er Auskunft über Gesellschaftsangelegenheiten verlangen.

[3] § 233 HGB i. d. F. des MoPeG v. 10.8.2021, BGBl. 2021 I S. 3436.

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