Ausschließlich der Schaden an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt ist ersatzfähig (s. zu Schäden an der Sache selbst Tz. 1.1 und 1.2.). Die geschädigte Sache muss ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden sein. Ein Computer, den ein Anwalt nur in der Kanzlei nutzt und der durch fehlerhafte Software beschädigt worden ist, muss nicht ersetzt werden.

 
Hinweis

Abgrenzung privater Gebrauch bei Wohnungseigentum

Werden mangelhafte Installationsteile in ein Gebäude eingebaut, das nach dem WEG aufgeteilt ist, können Ansprüche nach dem ProdHaftG wegen Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum auch dann bestehen, wenn das Gebäude nur überwiegend (und nicht ausschließlich) privat genutzt wird. Bezüglich des Sondereigentums stehen einem die Wohnung nicht privat nutzenden Miteigentümer hingegen keine entsprechenden Ansprüche zu.[1]

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