Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Eigene Arbeitnehmergarage
  • Angemietete Garage
  • Steuerfreier Auslagenersatz

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenrahmen Bilanz/GuV
Garagenmiete 4550 6550   sonstige betriebliche Aufwendungen
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 4140 6130   Soziale Abgaben und Aufwendungen für Unterstützung

So kontieren Sie richtig!

Überlässt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eine eigene Garage, in der ein Dienstwagen untergestellt wird, handelt es sich bei dem vom Arbeitgeber gezahlten Nutzungsentgelt nicht um Arbeitslohn, sondern um Mietaufwand.

Die Buchung erfolgt auf das Konto "Garagenmiete" 4550 (SKR 03) bzw. 6550 (SKR 04) und die Gegenbuchung auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Garagenmiete

an Bank

Stellt der Arbeitnehmer den Dienstwagen in einer von ihm angemieteten Garage unter, handelt es sich bei der vom Arbeitgeber erstatteten Garagenmiete um steuerfreien Auslagenersatz.

Die Buchung erfolgt auf das Konto "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei" 4140 (SKR 03) bzw. 6130 (SKR 04). Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt" 1740 (SKR 03) bzw. 3720 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Freiwillige soziale Leistungen, lohnsteuerfrei

an Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Arbeitnehmer stellt Dienstwagen in eigener Garage unter

Die X-GmbH überließ ihren Außendienstmitarbeitern geleaste Pkws zum betrieblichen und privaten Gebrauch. Jeder Außendienstmitarbeiter war nach einer gesonderten Vereinbarung verpflichtet, den Dienstwagen über Nacht in einer Garage oder an einem vergleichbaren sicheren Ort abzustellen. In dem dort abgestellten Dienstwagen befanden sich Waren und Werkzeuge von erheblichem Wert. Daneben bewahrten die Außendienstmitarbeiter weitere Materialien und Werkzeuge in den Garagen auf. Die X-GmbH schloss diesbezüglich mit ihren Mitarbeitern gesonderte Mietverträge ab. Im Mai 01 erstattete die X-GmbH ihren Außendienstlern für die Überlassung eigener Arbeitnehmergaragen 300 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4550/6550 Garagenmiete 300 1200/1800 Bank 300

3 Abwandlung: Arbeitgeber mietet Garage von Arbeitnehmer an und erstattet die Miete

Gleiches Beispiel wie zuvor, nur dass die X-GmbH ihren Arbeitnehmern die Garagenmiete erstattet.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4140/6130 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei 300 1740/3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt 300

4 Die Zahlungen der Kosten für eigene Garagen sind Mietentgelte

Die Zahlungen für Garagenkosten, welche die X-GmbH (im Ausgangsfall) an die Arbeitnehmer für die in einer eigenen Garage untergestellten Dienstwagen geleistet hat, sind Nutzungsentgelte nach § 21 Abs. 1 EStG. Das entschied der BFH mit seinem Urteil vom 7.6.2002.[1]

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterliegen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt. Das ist derjenige, in dessen Namen die Gegenstände vermietet oder verpachtet werden.

Die Begriffe Vermietung und Verpachtung sind im einkommensteuerrechtlichen Sinn umfassender als die vergleichbaren bürgerrechtlichen Begriffe. Bei der steuerlichen Zuordnung von Einnahmen zu der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung kommt es somit nicht auf die bürgerrechtliche Form und Bezeichnung der von den Beteiligten geschlossenen Verträge, sondern auf ihren wirtschaftlichen Gehalt an.

Eine Zahlung, die sich ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Gegenleistung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung des überlassenen Gegenstands darstellt, ist deshalb bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.

Als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gilt der Überschuss der Einnahmen[2] über die Werbungskosten.[3] Erzielt der Arbeitnehmer daher Einkünfte aus der Überlassung der eigenen Garage an seinen Arbeitgeber, so kann er die für die Garage entstandenen Ausgaben geltend machen. Hierunter fallen insbesondere die Anschaffungskosten. Da die Anschaffungskosten einer Garage regelmäßig mehr als 800 EUR betragen, kann der Arbeitnehmer die Anschaffungskosten nicht direkt absetzen, sondern muss diese über die Nutzungsdauer von 20 Jahren verteilen. Darüber hinaus wird der Arbeitnehmer zum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts.[4]

Auch ein Mitunternehmer (Gesellschafter einer Personengesellschaft oder atypischer stiller Gesellschafter) kann für seinen Dienstwagen eine Garage anmieten, selbst wenn die Garage im Eigentum der Ehefrau steht. Der Unternehmer kann die Ausgaben als Sonder-Betriebsausgaben geltend machen. Im Streitfall wurde die Garage angemietet, um die Risiken auszuschließen, die mit dem Abstellen des Fahrzeugs (Firmenwagen) im Freien verbunden sind.[5]

5 Die Zahlungen sind nicht den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zuzuordnen

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören dagegen nac...

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