Jeder Kaufmann[1] muss zum Jahresende seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines Bargelds sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände im sog. Inventar aufnehmen.[2] Die Bestandsaufnahme selbst bezeichnet man als Inventur.[3] Die jährlich durchzuführende Inventur dient neben der Feststellung des richtigen Jahresergebnisses auch der Überprüfung und eventuell notwendigen Richtigstellung der buchhalterischen Bestände. Was vielleicht als eine beiläufige Bestätigung der Zahlen aus der Buchhaltung erscheint, ist tatsächlich eine gesetzliche Verpflichtung, bei der Formvorschriften peinlich genau eingehalten werden sollten.

 
Praxis-Tipp

Ausnahmen von der Inventurpflicht

Freiberufler und sämtliche Unternehmer, die ihren Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (dürfen), müssen keine Inventur durchführen.

[1] Zu den engen Ausnahmen für kleine Einzelkaufleute vgl. Störk/Lawall, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 241a HGB Rz 1 ff.
[2] Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 240 HGB Rz 1 ff.; Graf, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, § 240 HGB Rz 5 (Stand 24.10.2022).
[3] Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 240 HGB Rz 12; Ballwieser, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 240 HGB Rn 4; s. auch Petersen/Zwirner, in Handbuch der Rechnungslegung, A 220 Vorratsinventur Rz. 1 ff. (Stand 69. Lieferung 9/2022).

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