Jeder Kaufmann[1] muss zum Jahresende seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines Bargelds sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände im sog. Inventar aufnehmen.[2] Die Bestandsaufnahme selbst bezeichnet man als Inventur.[3] Die jährlich durchzuführende Inventur dient neben der Feststellung des richtigen Jahresergebnisses auch der Überprüfung und eventuell notwendigen Richtigstellung der buchhalterischen Bestände. Was vielleicht als eine beiläufige Bestätigung der Zahlen aus der Buchhaltung erscheint, ist tatsächlich eine gesetzliche Verpflichtung, bei der Formvorschriften peinlich genau eingehalten werden sollten.
Ausnahmen von der Inventurpflicht
Freiberufler und sämtliche Unternehmer, die ihren Gewinn aufgrund einer Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln (dürfen), müssen keine Inventur durchführen.
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