Rz. 13a

Die getrennte Erstellung von Handels-und Steuerbilanz ist notwendig, da wesentliche Abweichungen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz nach Abschaffung des Maßgeblichkeitsprinzips[1] und der Umkehrmaßgeblichkeit bei Bewertungsfragen auftreten. Da bei vielen Unternehmen die Ausübung steuerlicher Wahlrechte i. S. e. Steuerbilanzpolitik im Vordergrund steht, wird es zu einer Entkopplung von Handels- und Steuerbilanz kommen. Man denke an die steuerlichen Regelungen der §§ 67g EStG, deren Dokumentation, vorgeschrieben durch § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG, steuerlich in einer "Nebenrechnung" durchzuführen und fortzuschreiben ist; ein Beispiel sind unterschiedliche Abschreibungsverläufe bei Inanspruchnahme degressiver AfA (steuerlich) und linearer AfA (handelsrechtlich) für einen Vermögensgegenstand und daraus resultierender "latenter Steuern". Diese Anforderungen lassen sich nur durch eine gesonderte Steuerbilanz erfüllen, die zudem auch unter dem Gesichtspunkt der "Taxonomie" sinnvoll ist.

Das HGB gestattet es nicht, die Handelsbilanz allgemein durch eine Steuerbilanz zu ersetzen.[2] Soweit keine gesonderte Steuerbilanz aufgestellt wird, ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung die Handelsbilanz unter Beachtung der vorgeschriebenen steuerlichen Anpassungen.[3]

[1] Durch das BilMoG.
[2] S. BayObLG, Beschluss v. 5.11.1987, DB 1988 S. 171.

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