Elterngeldberechtigte, die in dem vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum nicht erwerbstätig waren und somit keine Minderung des Erwerbseinkommens geltend machen können, erhalten grds. ein Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags bzw. "Sockelbetrags" von 300 EUR (§ 2 Abs. 4 BEEG).

Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus betragen mindestens 150 EUR.

Anrechnung des Mindestbetrags

Beim Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), bei der Sozialhilfe oder beim Kinderzuschlag wird das Elterngeld grundsätzlich vollständig, also auch in Höhe des Mindestbetrags von 300 EUR, als Einkommen angerechnet, § 10 Abs. 5 BEEG.

Einen Elterngeldfreibetrag erhalten alle Elterngeldberechtigten, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag beziehen und die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren. Der Elterngeldfreibetrag entspricht dem Einkommen vor der Geburt, beträgt jedoch höchstens 300 EUR. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht also zusätzlich zu diesen Leistungen zur Verfügung.

 
Praxis-Beispiel

Wer vor der Geburt des Kindes ein maßgebliches Nettoeinkommen von 250 EUR hatte (z. B. aus einem Minijob) und nach der Geburt für das Kind zu Hause bleibt, erhält das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 EUR ausgezahlt. Bezieht die Familie nach der Geburt zusätzlich Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kinderzuschlag, bleiben 250 EUR des Elterngeldes hier anrechnungsfrei und stehen zusätzlich zu den anderen Leistungen zur Verfügung.

Bei anderen Sozialleistungen, z. B. bei Wohngeld und BAföG, wird das Elterngeld nur als Einkommen berücksichtigt, soweit es den Mindestbetrag von 300 EUR überschreitet. Der Mindestbetrag von 300 EUR ist also bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Im Ergebnis erhalten Berechtigte neben Wohngeld und BAföG zusätzlich 300 EUR Elterngeld.

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