Der Hauptfachausschuss (HFA) hat sich in seiner 254. Sitzung mit den Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers im Zusammenhang mit dem Vergütungsbericht befasst (siehe IDW Life 2021, S. 784 f.). Nach Ansicht des HFA hängen die Verantwortlichkeiten davon ab, wie bzw. wo der Vergütungsbericht veröffentlicht wird.

  • Veröffentlichung des Vergütungsberichts auf der Internetseite

    Gem. § 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB müssen börsennotierte Gesellschaften in ihre Erklärung zur Unternehmensführung eine Bezugnahme auf die Internetseite aufnehmen, auf der der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr und der Vermerk des Abschlussprüfers gem. § 162 AktG öffentlich zugänglich gemacht werden.

     
    Hinweis

    Kernaussage

    Die Bezugnahme ist auch dann ausreichend, wenn der Vergütungsbericht erst nach Beendigung der Abschlussprüfung auf der Internetseite öffentlich zugänglich gemacht wird (siehe IDW Life 2021, S. 784).

    Die Erklärung zur Unternehmensführung wiederum ist entweder in den Lagebericht aufzunehmen (§ 289f Abs. 1 Satz 1 HGB) oder auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich zu machen (§ 289f Abs. 1 Satz 2 HGB), sofern der Lagebericht eine Bezugnahme auf die Internetseite enthält (§ 289f Abs. 1 Satz 3 HGB).

    (a) Veröffentlichung der Erklärung zur Unternehmensführung im Lagebericht

    Ist die Erklärung zur Unternehmensführung nicht eindeutig von den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben abgegrenzt und entscheidet sich der Abschlussprüfer für eine Einbeziehung in die Prüfung des Lageberichts, stellt der Vergütungsbericht ISA [DE] 720 (Revised) unterliegende sonstige Informationen dar (vgl. ISA [DE] 720 (Revised), Tz. D.12.3 Satz 1). Denn es handelt sich um einen Bericht zu Überwachungssachverhalten i. S. d. ISA [DE] 720 (Revised), Tz. 12(a) Satz 2, der aufgrund des Verweises aus geprüften Lageberichtsangaben mit dem geprüften Lagebericht und erteilten Bestätigungsvermerk in Verbindung steht.

    Auch wenn die Erklärung zur Unternehmensführung eindeutig von den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben abgegrenzt ist oder der Abschlussprüfer sich im Fall einer nicht eindeutigen Abgrenzung gegen eine Einbeziehung in die Prüfung des Lageberichts entscheidet und dies im Bestätigungsvermerk bei der Beschreibung des Prüfungsgegenstands sowie im Prüfungsurteil darstellt, unterliegt die Erklärung zur Unternehmensführung als sonstige Information dem ISA [DE] 720 (Revised) (vgl. ISA [DE] 720 (Revised), Tz. 12(a), D.A3.1).

     
    Hinweis

    Kernaussage

    Der in den sonstigen Informationen enthaltene Verweis auf den Vergütungsbericht führt nicht dazu, dass der Vergütungsbericht ebenfalls zu sonstigen Informationen i. S. v. ISA [DE] 720 (Revised) wird.

    (b) Veröffentlichung der Erklärung zur Unternehmensführung auf der Internetseite

    Wird die Erklärung zur Unternehmensführung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht, ist im Lagebericht auf die Erklärung zur Unternehmensführung zu verweisen. Die Erklärung zur Unternehmensführung unterliegt als sonstige Information dem ISA [DE] 720 (Revised) (vgl. ISA [DE] 720 (Revised), Tz. 12(a) und Tz. D.A3.2).

     
    Hinweis

    Kernaussage

    Der in den sonstigen Informationen enthaltene Verweis auf den Vergütungsbericht führt nicht dazu, dass der Vergütungsbericht ebenfalls zu sonstigen Informationen i. S. v. ISA [DE] 720 (Revised) wird.

  • Veröffentlichung des Vergütungsberichts in einem "klassischen" Geschäftsbericht

    Ist der Vergütungsbericht in einem Dokument (z. B. einem "klassischen Geschäftsbericht") enthalten, das Bestandteil des Geschäftsberichts i. S. d. ISA [DE] 720 (Revised), Tz. 12(a) ist, stellt der Vergütungsbericht per Definition eine sonstige Information dar.

  • Veröffentlichung des Vergütungsberichts im Lagebericht

    Ist der Vergütungsbericht nicht eindeutig von den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben abgegrenzt und entscheidet sich der Abschlussprüfer für eine Einbeziehung in die Prüfung des Lageberichts, ist der Vergütungsbericht i. R. d. Lageberichtsprüfung inhaltlich zu prüfen (vgl. IDW PS 350 n. F., Tz. 25 Satz 1).

    Ist der Vergütungsbericht eindeutig von den inhaltlich geprüften Lageberichtsangaben abgegrenzt oder entscheidet sich der Abschlussprüfer im Fall einer nicht eindeutigen Abgrenzung gegen eine Einbeziehung in die Prüfung des Lageberichts und stellt dies im Bestätigungsvermerk bei der Beschreibung des Prüfungsgegenstands sowie im Prüfungsurteil dar, unterliegt der Vergütungsbericht als sonstige Information dem ISA [DE] 720 (Revised) (vgl. ISA [DE] 720 (Revised), Tz. D.12.1 Satz 2 i. V. m. IDW PS 350 n. F., Tz. 24, Tz. 25 Satz 2 und Tz. 120).

Bei sonstigen Informationen hat der Abschlussprüfer nach ISA [DE] 720 zu beurteilen, ob jene Informationen wesentliche Unstimmigkeiten bzw. Falschdarstellungen zum inhaltlich geprüften (Konzern-)Abschluss und (Konzern-)Lagebericht sowie zu den i. R. d. Abschlussprüfung erlangten Erkenntnissen aufweisen. Stellt der Vergütungsbericht sonstige Informationen i. S. d. ISA [DE] 720 (Revised) dar, hat der Prüfer die Kenntnisse aus dem Lesen und Würdigen dieser Informati...

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