Bei der Aufstellung von HGB-Konzernabschlüssen werden Cash-Pool-Forderungen und -Verbindlichkeiten – sofern sie zwischen in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen bestehen – i. R. d. Schuldenkonsolidierung eliminiert. Etwas anderes gilt, wenn der Cash-Pool-Führer oder ein in das Cash-Pooling einbezogenes Konzernunternehmen nicht demselben Konsolidierungskreis angehören. Fraglich ist, ob die insoweit nicht eliminierten Cash-Pool-Forderungen i. R. d. Aufstellung der Kapitalflussrechnung in den Finanzmittelfonds, also den Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten (DRS 21.9) – einzubeziehen sind.

Nach Ansicht des HGB-Fachausschusses des DRSC qualifizieren als Zahlungsmitteläquivalente nur äußerst liquide Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen (siehe Ergebnisbericht der 53. Sitzung des HGB-Fachausschusses vom 30.4.2021, S. 4). Cash-Pool-Forderungen unterlägen i. d. R. einem höheren Ausfallrisiko und könnten daher regelmäßig nicht zum Finanzmittelfonds zählen. Ausnahmsweise käme eine Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen im Einzelfall dann in Betracht, wenn diese zweifelsfrei nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen.

Demgegenüber kommt es bei Cash-Pool-Verbindlichkeiten nicht auf die Bonität des Cash-Pool-Führers an, sodass diese nach DRS 21.34 als "andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, […] in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen" (Ergebnisbericht der 53. Sitzung des HGB-Fachausschusses vom 30.4.2021, S. 5) sind.

Im Ergebnis können Cash-Pool-Forderungen und Cash-Pool-Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Einbeziehung in den Finanzmittelfonds daher ungleich zu behandeln sein.

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