Zusammenfassung

 
Überblick

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb des Steuerpflichtigen veranlasst sind.[1] Im Rahmen der Gewinnermittlung mindern Betriebsausgaben den Gewinn, es sei denn, es handelt sich um nicht abzugsfähige Aufwendungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Betriebsausgaben sind in § 4 Abs. 4 EStG definiert. Kosten der privaten Lebensführung sind in § 12 EStG geregelt. Deren Nichtabzugsfähigkeit ergibt sich indirekt aus der Definition der Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten.[2]

Abbruchkosten

Abbruchkosten entstehen bei Abbruch eines Gebäudes. Sie führen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu einer Gewinnminderung, wenn das Gebäude der Erzielung von Einkünften dient. Erfolgte der Erwerb des Gebäudes jedoch in Abbruchabsicht, sind die Abbruchkosten im Rahmen der Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder der Anschaffungskosten des Grund und Bodens bei Erwerb von wirtschaftlich verbrauchten Gebäuden zu berücksichtigen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 15.2.1989, X R 97/87, BStBl 1989 II S. 604; s. Steuerliche Behandlung der Abbruchkosten; HI2073226.

Abfindungen

Abfindungen sind Entschädigungen oder Abstandszahlungen. Entschädigungen liegen z. B. bei Beendigung eines betrieblichen Arbeitsverhältnisses (Kündigungsabfindung) vor. Sie sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie aus der Perspektive des Leistenden einer betrieblichen Veranlassung unterliegen. Sind Abfindungen Abstandszahlungen für eine vorzeitige Räumung eines Miet- oder Pachtobjekts, sind sie als Betriebsausgaben anzusetzen, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis betrieblich veranlasst ist.[1]

Abschreibungen

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die sich zur Erzielung von Einkünften im Betriebsvermögen befinden, mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um laufende Abschreibungen. Zur Ermittlung der planmäßigen Abschreibungen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern auf die jeweilige Nutzungsdauer verteilt und nach den Vorschriften zu den Absetzungen für Abnutzungen (AfA)[1] als gewinnmindernde Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Nutzungsdauer der meisten Wirtschaftsgüter ist in den amtlichen AfA-Tabellen (Haufe Index 523309) festgelegt. Bei begründeten Ausnahmen kann hiervon abgewichen werden. Investitionen können seit dem Jahr 2011 steuerlich nur noch linear abgeschrieben werden. Bei unterjährigen Zu- oder Abgängen ist die Abschreibung anteilig vorzunehmen.

 
Hinweis

Wiedereinführung der degressiven AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens

Mit dem 2. Corona-Steuerhilfegesetz[2] wurde für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt.[3] Diese Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung wurde im Zuge der Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes nochmals um ein Jahr verlängert, für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.[4]

Der degressive Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache der linearen AfA, jedoch maximal 25 % (Obergrenze) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Erstjahr bzw. des Restbuchwerts in den Folgejahren. Die neue Rechtslage entspricht derjenigen, die bereits für Anschaffungen/Herstellungen in der Zeit vom 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 gegolten hat.

Soweit für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 7g Absatz 5 EStG vorliegen, können diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.

Die Abschreibung von Gebäuden im Betriebsvermögen sind nach § 7 Abs. 4 EStG abzuschreiben. Die Abschreibung beträgt bei Gebäuden, die zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und der Bauantrag nach dem 31.3.1985 erfolgt, 3 %; bei anderen Gebäuden bei Fertigstellung bis 31.12.2022 2 %; bei Fertigstellung vor dem 1. 1. 1925 2,5 %.

 
Hinweis

Erhöhung des Abschreibungssatzes für Wohngebäude ab 2023

Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022[5] von 2 % auf 3 % angehoben.[6] Der lineare AfA-Satz von 3 % gilt für alle nach dem 31.12.2022 fertig gestellten Gebäuden. Bei vor dem 1.1.2023 und nach dem 31.12.1924 fertig gestellten Gebäuden gilt weiterhin der lineare AfA-Satz von 2 % (bzw. 2,5 % bei vor dem 1.1.1925 fertig gestellten Gebäuden).

Erfolgt fälschlicherweise eine Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Privatvermögen und werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten deshalb nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht, können diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ergebnismindernd berücksichtigt werden, wenn die Veranlagung des Anschaffungs- bzw. Herstellungsjahres bestandskräftig ist.[7] Ein Bilanzierender hat in der Schlussbilanz des ersten noch offenen Jahres das Wirtschaftsgut mit den um die bisherige AfA verminderten Anschaffungskosten anzusetzen.[8]

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