Rz. 13

Willenserklärungen können nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB nur bis zu ihrem Zugang widerrufen werden. Dies gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Handlungen.[1] Unabhängig davon, ob man in § 1a KSchG einen gesetzlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Anspruch sieht, ist demzufolge der "Hinweis" des Arbeitgebers ab Zugang der Kündigungserklärung unwiderruflich.[2] Lediglich fehlende Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) oder Willensmängel (§§ 116 ff. BGB) können eine Bindung entfallen lassen.

 

Rz. 14

Anders als beim Vertragsangebot, das eine 2-seitige Willenserklärung i. S. d. §§ 145 BGB ist, kann der Arbeitgeber die Bindung an den Hinweis nach § 1a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht durch Formulierung als invitatio ad offerendum (= Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots), durch vertragliches Rücktrittsrecht, Widerrufsvorbehalt oder auflösende Bedingung ausschließen. Ein solcher Schwebezustand widerspräche zudem dem Regelungszweck, Rechtssicherheit zu schaffen und nähme dem Arbeitnehmer die 3-wöchige Überlegungsfrist des § 4 Abs. 1 KSchG.

 
Hinweis

Allerdings kann die Auslegung des "Hinweises" nach §§ 133, 157 BGB ergeben, dass der Arbeitgeber dann in Wahrheit gerade keinen Anspruch nach § 1a KSchG auslöste, obwohl er diesen als solchen bezeichnete, weil sein wirklicher Wille vielmehr auf die Abgabe eines Abwicklungsvertragsangebots zielte.

[1] Grüneberg/Ellenberger, § 130 BGB Rz. 3.
[2] So etwa Giesen/Besgen, NJW 2004, 185, 186; Maschmann, AuA 2003, 11; a. A. Raab, RdA 2005, 1, 7, der eine Analogie zu § 658 Abs. 1 BGB zieht. Mangels Regelungslücke besteht dafür jedoch kein Bedürfnis.

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