Rz. 72

Der Lauf der Frist des Abs. 2 beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte (Rz. 73 f.) von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (Rz. 75 ff.).

5.1 Der Kündigungsberechtigte

 

Rz. 73

Zur Kündigung berechtigt sind grds. nur der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bzw. deren gesetzliche Vertreter. Bei juristischen Personen und Personengesamtheiten handelt es sich um diejenigen Personen, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften den Arbeitgeber selbst repräsentieren.[1]

 
Hinweis

Weiß der (außerordentlich) gekündigte Arbeitnehmer nicht, ob der Kündigende zur Kündigung berechtigt ist, kann er die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB zurückweisen. Weist der Kündigende seine Vollmacht nicht nach, ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.

Beanstandet der Arbeitnehmer die Kündigung hingegen nicht und war derjenige, der sie erklärt hat, nicht dazu berechtigt, kann sie der Arbeitgeber genehmigen (§§ 180 Satz 2, 177 Abs. 1 BGB). Die Genehmigung einer außerordentlichen Kündigung nach § 180 Satz 2 BGB muss dem Gekündigten allerdings auch noch innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 626 Abs. 2 BGB zugehen.[2] Diese Frist ist meist schon abgelaufen, wenn der Kündigungsberechtigte den Mangel der Vertretungsmacht bemerkt.

 

Rz. 74

Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person, ist grundsätzlich die Kenntnis des gesetzlich oder satzungsgemäß für die Kündigung zuständigen Organs maßgeblich. Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter.[3]

Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (zur Zurechnung der Kenntnis weiterer Mitarbeiter s. Rz. 86 ff.).[4] Ist – wie etwa bei einer Gemeinde – ein Kollegialorgan kündigungsberechtigt, entscheidet die Kenntnis dieses Organs.

Ist die Kündigungsbefugnis einem Ausschuss übertragen und tagt dieser Ausschuss im Monatsrhythmus, wird die Ausschlussfrist regelmäßig auch dann gewahrt, wenn die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers der Gemeinde in der nächsten ordentlichen Ausschusssitzung beschlossen wird, nachdem der Bürgermeister von dem Kündigungssachverhalt Kenntnis erlangt hat.[5]

5.2 Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen

 

Rz. 75

Die Kenntnis i. S. d. Abs. 2 setzt voraus, dass der Kündigungsberechtigte eine sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat.[1] Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.[2] Nicht ausreichend ist die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, der einen wichtigen Grund darstellen könnte. Dem Kündigungsberechtigten muss vielmehr eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Kündigungsempfänger sprechenden Gründe möglich sein. 

Auf die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist nach Abs. 2 kann sich der Arbeitgeber nicht berufen, wenn er es selbst zielgerichtet verhindert hat, dass eine für ihn kündigungsberechtigte Person (s. Rz. 73 f.) bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangte, oder sonst eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass sich die spätere Kenntniserlangung einer kündigungsberechtigten Person als unredlich darstellt[3].

[3] BAG, Urt. v. 5.5.2022, 2 AZR 483/21, AP Nr. 282 zu § 626 BGB, Rz. 15

5.2.1 Sachverhaltsaufklärung

 

Rz. 76

Solange der Kündigungsberechtigte die Aufklärung des Sachverhalts durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen. Das BAG nimmt insofern an, die Frist des Abs. 2 werde "gehemmt", solange der Kündigungsberechtigte "aus verständlichen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt."[1] D. h., dass der Kündigungsberechtigte sein Kündigungsrecht verliert, wenn er nicht zügig genug vorgeht.

Zu den maßgeblichen Tatsachen, die die Kündigung bedingen, gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände.[2] Der Arbeitgeber kann sich daher sowohl Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung verschaffen oder sichern[3], als auch entlastende Umstände recherchieren, ohne dass die Frist des Abs. 2 beginnt. Angesichts der Schwere erhobener Vorwürfe kann es angemessen sein, dass sich der Kündigungsberechtigte einen persönlichen Eindruck von Belastungszeugen verschafft[4], oder dass er zur Ermittlung des Sachverhalts einen Detektiv beauftragt[5].

Ist die Aufklärung nur möglich, wenn der Arbeitnehmer abwesend ist, kann sogar der nächste Urlaub abgewartet werden, ohne dass d...

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