Kurzbeschreibung

Die Tabelle gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung entsprechend der Anzahl der im Betrieb tätigen schwerbehinderten Menschen.

Vorbemerkung

Die Schwerbehindertenvertretung ist eine gewählte Vertretung für die besonderen Interessen der schwerbehinderten und der ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen. Sie ist kein Kollegialorgan wie der Betriebsrat. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung nimmt allein die gewählte Vertrauensperson wahr.

Die Tabelle gibt einen Überblick über die Voraussetzungen für die Wahlvorschriften einer Schwerbehindertenvertretung entsprechend der Anzahl der schwerbehinderten (einschließlich der gleichgestellten Arbeitnehmer) im Betrieb tätigen Menschen.

Voraussetzungen für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung

Voraussetzungen

wenigstens 5 schwerbehinderte Menschen es werden eine Vertrauensperson und wenigstens eine stellvertretende Person gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt (§ 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX)
bei jedem Überschreiten des Schwellenwerts von jeweils 100 weiteren schwerbehinderten Menschen ein weiteres stellvertretendes Mitglied kann zur Entlastung der Vertrauensperson herangezogen werden (§ 178 Abs. 1 Satz 5 SGB IX)
wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen die Vertrauensperson wird auf ihren Wunsch von der Arbeit freigestellt (§ 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX)

Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen ein Gesamtpersonalrat errichtet, so wählen die Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Abs. 1 SGB IX). In Großunternehmen, in denen ein Konzernbetriebsrat errichtet ist, ist die Schaffung einer Konzernschwerbehindertenvertretung vorgesehen (§ 180 Abs. 2 SGB IX).

weniger als 50 wahlberechtigte schwerbehinderte Menschen es findet ein vereinfachtes Wahlverfahren statt (§ 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX).
mindestens 3 wahlberechtigte schwerbehinderte Arbeitnehmer die Wahl der Vertrauensperson kann angefochten werden (§ 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 19 Abs. 2 BetrVG)

Wahlvorstand

Wahlvorstand aus 3 volljährigen im Betrieb Beschäftigten und einer von ihnen als Vorsitzender Zusammensetzung des Wahlvorstands (§ 1 Abs. 1 SchwbVWO)
3 schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen mit Behinderungen können zu einer Versammlung einladen, auf der ein Wahlvorstand gewählt wird, wenn eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden ist (§ 1 Abs. 2 SchwbVWO)

Übergangsmandat der Schwerbehindertenvertretung

Die Regelungen des § 21a BetrVG gelten entsprechend mit der Folge, dass die Schwerbehindertenvertretung ein Übergangsmandat ausüben kann.

Inklusionsbeauftragter

Der Arbeitgeber bestellt einen Inklusionsbeauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden (§ 181 SGB IX).

Bergmannsversorgungsscheininhaber

Wegen der besonderen Belastungen, die der bergmännische Beruf mit sich bringt, besteht in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Saarland für Bergleute ein besonderer Schutz. Diesem Schutz dienen die Regelungen über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen, im Saarland und in Niedersachsen. In Nordrhein-Westfalen und im Saarland sind mit der Anzahl der Arbeitsplätze Beschäftigungspflichten verbunden:

ab 50 Arbeitsplätze die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Arbeitgeber 2 vom Hundert der Arbeitsplätze mit Inhabern von Bergmannsversorgungsscheinen zu besetzen haben (§ 5 BergVSG SL)
ab 100 Arbeitsplätze Pflicht des Arbeitgebers, 1 vom Hundert der Arbeitsplätze mit Inhabern von Bergmannsversorgungsscheinen zu besetzen (§ 5 BVSG NW)

Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen ist eine Einrichtung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in das Arbeitsleben. Die Werkstattbeschäftigten haben gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsrechte. In allen Werkstätten werden Werkstatträte gewählt, die als Interessenvertretung der Beschäftigten fungieren und ihre Anliegen mit der Werkstattleitung beraten.

Größe des Werkstattrates

bis 200 Wahlberechtigte der Werkstattrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MWVO)
201 - 400 Wahlberechtigte der Werkstattrat besteht aus 5 Mitgliedern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 MWVO)
401 - 700 Wahlberechtigte der Werkstattrat besteht aus 7 Mitgliedern (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 MWVO)
701 – 1000 Wahlberechtigte der Werkstattrat besteht aus 9 Mitgliedern (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 MWVO)
1001 – 1500 Wahlberechtigte der Werkstattrat besteht aus 11 Mitgliedern (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 MWVO)
ab 1501 Wahlberechtigte der Werkstattrat besteht aus 13 Mitgliedern (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 MWVO)

Wahlvorstand

3 Wahlberechtigte oder sonstige der Werkstatt angehörige Personen Zusammensetzung des Wahlvorstands (§ 13 Abs. 1 MWVO)
3 Wahlberechtigte 3 Wahlberechtigte können zu einer Versammlung der Wahlberechtigten einla...

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