Sachverhalt

Über ein Unternehmen ist am 7.7. eines Jahres das Insolvenzverfahren eröffnet worden, der Insolvenzverwalter führt das Unternehmen fort.

In den Monaten Mai, Juni und Juli haben die Mitarbeiter ihre Vergütung nicht erhalten, ebenso wenig das mit der Abrechnung Juni zu bezahlende zusätzliche Urlaubsgeld. Der Akkordmehrverdienst wird aufgrund einer Betriebsvereinbarung monatlich zeitversetzt im Folgemonat ausbezahlt. Der Akkordmehrverdienst aus dem Monat März, fällig mit der Aprilabrechnung, steht auch noch aus.

Die Mitarbeiter verlangen nun das Monatsentgelt für die Monate Mai und Juni, das ausstehende zusätzliche Urlaubsgeld sowie den Akkordmehrverdienst aus dem Monat März.

Haben die Mitarbeiter Anspruch auf die Zahlung?

Ergebnis

Die Mitarbeiter erhalten sämtliche reklamierten Zahlungen über das Insolvenzgeld in voller Höhe.

Konnte der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die letzten 3 Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht oder nicht vollständig zahlen, wird dies durch das Insolvenzgeld seitens der Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen. Durch dieses soll der Arbeitnehmer vor dem Risiko des Entgeltausfalls bei Zahlungsunfähigkeit geschützt werden.

Der 3-Monatszeitraum wird rückgerechnet ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Insolvenzgeld für den Zeitraum ab 7.4. bis zum 6.7., soweit er für diesen Zeitraum kein Arbeitsentgelt erhalten hat.

Unter Arbeitsentgelt fallen alle Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, die in dem entsprechenden Zeitraum fällig waren. Dazu gehören auch Sonderzahlungen.

Das zusätzliche Urlaubsgeld war in dem 3-Monatszeitraum fällig und ist vom Insolvenzgeld umfasst.

Der reklamierte Akkordmehrverdienst wurde zwar im März und somit außerhalb des 3-Monatszeitraums erarbeitet, er war aber nach der Betriebsvereinbarung erst mit der Aprilabrechnung fällig, wird also dem April-Entgelt zugerechnet. Damit ist auch der Akkordmehrverdienst vom Insolvenzgeld abgedeckt.

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