Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung der Unwirksamkeit einer auflösenden Bedingung durch Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 TzBfG. Widerruf der Einsatzgenehmigung als wirksame Bedingung der Beendigung des Arbeitsvertrages. Keine Sonderrechte für freigestellte Betriebsratsmitglieder bei Befristungsende im Arbeitsvertrag. Weitere Betriebsratstätigkeit ist keine Weiterarbeit im Sinne des § 15 TzBfG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine auflösende Bedingung in einem Arbeitsvertrag eines Unternehmens des Bewachungsgewerbes, wonach das Arbeitsverhältnis eines im Wachdienst beschäftigten Arbeitnehmers bei dem Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte endet, ist wirksam, wenn für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1033/06).

2. Die Amtsausübung durch ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist keine solche Beschäftigungsmöglichkeit.

 

Normenkette

BetrVG § 38 Abs. 1; BGB § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Sätze 1-2; RL 14/2002/EG Art. 7-8; TzBfG § 14 Abs. 2, §§ 21, 15 Abs. 5

 

Verfahrensgang

ArbG Kaiserslautern (Entscheidung vom 22.10.2019; Aktenzeichen 3 Ca 760/19)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Oktober 2019, Az. 3 Ca 760/19, abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des zuletzt als Betriebsratsvorsitzender freigestellten Klägers aufgrund einer auflösenden Bedingung nach Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte.

Die Beklagte ist ein Sicherheitsdienstleistungsunternehmen. Sie erbringt überwiegend Sicherheitsdienstleistungen in hochsensiblen Einrichtungen der US-amerikanischen Streitkräfte und/oder in sonstigen Einrichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika, unter anderem in K.

Die Grundlage des zwischen der US-Army und der Beklagten bestehenden Bewachungsvertrages bildet das sogenannte Performance Work Statement ("PWS"). Dieses enthält zahlreiche Bestimmungen hinsichtlich der persönlichen Eignung der die US-Liegenschaften überwachenden Mitarbeiter, darunter auch konkrete Vorgaben betreffend die Einhaltung der Vorschriften zur ordnungsgemäßen Dienstausübung. Konkret kann die Beklagte damit ausschließlich Mitarbeiter zur Erfüllung des Bewachungsauftrags einsetzen, die über eine ausschließlich durch die US-Army erteilte Einsatzgenehmigung verfügen. Die Erteilung der Einsatzgenehmigung ist an die Einhaltung der PWS, konkret also auch an die Einhaltung und Gewährleistung einer vorschriftsmäßigen Dienstausübung der Mitarbeiter gebunden. Die Entscheidung über die Erteilung bzw. den Widerruf der Einsatzgenehmigung obliegt alleine der US-Army. Hierauf kann die Beklagte keinerlei tatsächlichen bzw. rechtlichen Einfluss nehmen.

Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Dienstausübung schreibt die PWS in ihren Ziffern 1.4.6.d bis 1.4.6.h (Bl. 81 d. A.) vor:

"ENTZUG DER EINSATZGENEHMIGUNG. Nach abschließender Entscheidung des COR oder KO wird dem Auftragnehmer der weitere Einsatz von Mitarbeitern unter diesem Bewachungsvertrag untersagt, wenn folgende Gründe vorliegen:

(...)

d. Jegliches Verhalten, Aktivitäten oder Verbindungen, welches darauf hinweisen, dass der Mitarbeiter nicht zuverlässig oder vertrauenswürdig ist. Dieser Faktor gilt auch für das Verhalten in vorherigen Arbeitsverhältnissen.

e. Unterdurchschnittliche Dienstausübung, einschließlich das Nichterfüllen der Ausbildungsanforderungen gemäß der PWS.

f. Verstoß gegen Überwachungs- und Sicherheitsanforderungen.

g. Fehlen von Respekt oder Zusammenarbeit mit den Vertragsbeamten der US-Regierung oder Personen bei Betreten oder Verlassen der US-Liegenschaft, einschließlich dem Vertreter des Vertragsbeamten (COR) oder SCOR.

h. (...)

1.4.6.1 Die US-Regierung behält sich das Recht vor, einer Person unverzüglich die Einsatzgenehmigung zu entziehen, wenn diese den Kriterien des Paragrafen 1.4.6 nicht genügt. Die Entscheidung über die Art und Weise der Maßnahmen richtet sich nach der Schwere des Vorfalls und den vorherigen Leistungen des Mitarbeiters. Die SCORs werden den Antrag auf Entzug der Einsatzgenehmigung beim COR schriftlich einreichen. Der Auftragnehmer erhält im Allgemeinen eine Frist von drei Arbeitstagen, um den fraglichen Vorfall zu untersuchen. Der Auftragnehmer wird die betroffene Person unverzüglich vom Dienst gemäß diesem Vertrag suspendieren bis die Untersuchungen abgeschlossen sind. Sollten sich die Fakten erhärten, wird der COR (oder ACOR in Abwesenheit des COR) oder der Vertragsbeamte den Entzug der Einsatzgenehmigung verfügen. Eine endgültige Entscheidung muss innerhalb von drei Arbeitstagen gefällt werden und der Person wird ein weiterer Einsatz untersagt oder darf ggf. weiterbeschäftigt werden. Sobald ein Entzug der Einsatzgenehmigung verfügt wurde, ist diese Maßnahme endgültig. Die US-Regierung behält sich das Recht vor eine Person bei Vorfällen, die als schwe...

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