1 Versicherungsfreiheit

Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.[1] Bestimmte Personenkreise sind allerdings auch versicherungspflichtig in einer kurzfristigen Beschäftigung (Ausnahmen von der Versicherungsfreiheit).[2]

 
Hinweis

Kurzfristige Beschäftigung nur gelegentlich ausüben

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nur dann vor, wenn sie nicht regelmäßig, sondern gelegentlich ausgeübt wird.

 
Achtung

Abgrenzung der kurzfristigen Beschäftigungen von den kontigentierten kurzzeitigen Beschäftigungen

Für Branchen mit einem besonders hohen Arbeitskräftebedarf wurde mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 1.3.2024 die Möglichkeit einer kontingentierten kurzzeitigen Beschäftigung eingeführt. Ausländische Arbeitnehmer haben die Möglichkeit 8 Monate in Deutschland zu arbeiten. Ihre Qualifikation ist dabei nicht von Belang. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber an einen Tarifvertrag gebunden ist und die ausländischen Arbeitskräfte nach den tariflichen Regelungen beschäftigt.

Kontingentierte kurzzeitige Beschäftigungen sind ab dem Tag der Beschäftigungsaufnahme sozialversicherungspflichtig. Es handelt sich ausdrücklich nicht um kurzfristige Beschäftigungen.

2 Mehrere Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber

Übt ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung stets von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen.

3 Befristung der Beschäftigung

3.1 Generelle Regelung

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie auf höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres nach ihrer Eigenart oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Um eine zeitliche Begrenzung nach der Eigenart einer Beschäftigung handelt es sich, wenn sie sich aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt (z. B. Aushilfe im Schlussverkauf).

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch vor, wenn die Beschäftigung im Voraus vertraglich auf einen Arbeitseinsatz von 70 Arbeitstagen innerhalb eines Jahres durch eine Rahmenvereinbarung begrenzt ist.

3.2 Frei wählbar: 3-Monatszeitraum oder 70 Arbeitstage

Die bisherige Rechtsauffassung, nach der

  • von einem 3-Monatszeitraum auszugehen war, wenn die Beschäftigung an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt wurde und
  • der Zeitraum von 70 Arbeitstagen maßgebend war, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unter 5 Tagen lag,

ist spätestens seit dem 1.6.2021 nicht mehr anzuwenden.

Stattdessen handelt es sich bei den maßgeblichen Zeitgrenzen um gleichwertige Alternativen. Auf die Anzahl der Wochenarbeitstage kommt es bei der Bestimmung der Zeitgrenzen nicht mehr an.[1]

[1] BSG, Urteil v. 24.11.2020, B 12 KR 34/19 R; Verlautbarung zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen bei kurzfristigen Beschäftigungen vom 31.5.2021.

4 Zusammenrechnung

Bei der Prüfung, ob die Zeitgrenzen[1] überschritten werden, sind die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen zusammenzurechnen. Dies gilt auch, wenn die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung wird immer vorausschauend für die gesamte Beschäftigungsdauer vorgenommen. Das gilt auch dann, wenn diese über den Jahreswechsel hinaus andauert.

Bei der Zusammenrechnung[2] treten an die Stelle des 3-Monatszeitraums 90 Kalendertage. Volle Kalendermonate werden dabei mit 30 Kalendertagen und Teilmonate mit den tatsächlichen Kalendertagen berücksichtigt. Für einen Zeitmonat, der aber keinen kompletten Kalendermonat umfasst, sind ebenfalls 30 Tage anzusetzen. Kalendermonate sind immer vorrangig vor Zeitmonaten zu berücksichtigen.

 
Wichtig

Keine Zusammenrechnung

Kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigungen dürfen nicht zusammengerechnet werden.

[1] 3 Monate oder 70 Arbeitstage.

4.1 Maßgeblicher Prüfzeitraum

Bei der Prüfung von Vorbeschäftigungen wird auf das Kalenderjahr abgestellt. Der Jahreszeitraum beginnt immer am 1.1. des Kalenderjahres, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Er endet mit dem voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung. Jeweils bei Beginn einer neuen Beschäftigung ist zu prüfen, ob diese zusammen mit den im Laufe eines Kalenderjahres bereits ausgeübten Beschäftigungen die Zeitgrenze von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen überschreiten wird.

Angerechnet werden alle kurzfristig ausgeübten Beschäftigungen innerhalb dieses Zeitraums. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um geringfügig entlohnte oder mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt. Entscheidend ist, dass es sich um – für sich betrachtet – kurzfristige Beschäftigungen handelt.

5 Überschreiten der Zeitgrenze

Überschreitet eine zunächst kurzfristige Beschäftigung entgegen den ursprünglichen Erwartungen die vorgesehene Zeitdauer, so tritt ab Kenntnisnahme des Überschreitens Versicherungspflicht in allen Zweigen de...

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