(zu B.2.3, B.2.3.2, B.2.3.3.1 und B.3.2)

Ein Verkäufer übt seit Jahren beim Arbeitgeber A eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.200 EUR aus. Am 1.8. nimmt er zusätzlich eine Beschäftigung beim Arbeitgeber B als Taxifahrer auf, die von vornherein bis zum 20.9. befristet ist; in dieser Beschäftigung erzielt er ein monatliches Arbeitsentgelt von 650 EUR. Neben seiner Beschäftigung beim Arbeitgeber A war der Verkäufer im laufenden Kalenderjahr wie folgt beschäftigt:

a)

vom 10.1. bis 31.1.

(6-Tage-Woche;

Personengruppenschlüssel 110)
= 22 Kalendertage/18 Arbeitstage
b)

vom 1.4. bis 30.4.

(6-Tage-Woche;

Personengruppenschlüssel 110)
= 30 Kalendertage/25 Arbeitstage
c)

vom 1.8. bis 20.9.

(6-Tage-Woche)
= 50 Kalendertage/42 Arbeitstage
zusammen = 102 Kalendertage/85 Arbeitstage
Berechnung der Kalendertage  
Zeitraum c): Kalendermonat August = 30 Kalendertage
  Teilmonat 1.9. bis 20.9. = 22 Kalendertage

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung handelt. Das Gleiche gilt für die Beschäftigung beim Arbeitgeber B, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit den – neben der Beschäftigung beim Arbeitgeber A – im laufenden Kalenderjahr bereits verrichteten Beschäftigungen die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Stehen bereits bei Aufnahme der ersten Beschäftigung (10.1.) die gesamten folgenden Beschäftigungszeiten fest, so unterliegen alle Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

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