Die Elternzeit für alle Eltern ist im zweiten Abschnitt des BEEG in §§ 15 ff. BEEG geregelt.

2.1 Begünstigter Personenkreis

Anspruch auf Elternzeit hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer.[1] Voraussetzung ist also, dass der Anspruchsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis steht. Keine Rolle spielt der Umfang der Arbeitsleistung. Teilzeitbeschäftigte haben ebenso Anspruch auf Elternzeit wie Vollzeitarbeitnehmer; auch geringfügig Beschäftigte (Mitarbeiter in Minijobs) können den Anspruch erlangen.

Unerheblich ist auch, ob der Arbeitnehmer in einem befristeten oder einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Allerdings verlängert die Inanspruchnahme von Elternzeit ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht. Vielmehr endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt und mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses naturgemäß auch die Elternzeit.

Schließlich haben auch leitende Angestellte Anspruch auf Elternzeit.

Elternzeit können sowohl Frauen als auch Männer in Anspruch nehmen.

Wer in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt ist, hat gegenüber jedem Arbeitgeber Anspruch auf Elternzeit. In solchen Fällen muss der Arbeitnehmer auch nicht etwa allen Arbeitgebern gegenüber gleichzeitig Elternzeit nehmen; solange er nicht die höchstzulässige Arbeitszeit während einer Elternzeit (32 Wochenstunden) überschreitet, kann er ein Arbeitsverhältnis weiterführen, während er für das andere Elternzeit geltend macht. Auch nach einem Arbeitgeberwechsel hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit gegenüber dem neuen Arbeitgeber; die Schutzbestimmungen (insbesondere auch Kündigungsschutz nach § 18 BEEG) gelten dann gegenüber dem neuen Arbeitgeber.[2] Es besteht jedoch eine Nachweispflicht über bereits genommene Elternzeit gegenüber dem neuen Arbeitgeber auf dessen Verlangen.[3]

Neben Arbeitnehmern haben auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Anspruch auf Elternzeit.[4] Als Besonderheit verlängert sich bei ihnen das Ausbildungsverhältnis um die Dauer der Elternzeit. Eine Ausnahme gilt, wenn während der Elternzeit die Berufsausbildung nach § 7a des BBiG oder § 27b der HWO in Teilzeit durchgeführt wird.[5]

Ferner erstreckt § 20 Abs. 2 BEEG die Elternzeit auch auf die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

2.2 Anspruchsvoraussetzungen

§ 15 BEEG zählt die weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Elternzeit auf:

2.2.1 Verhältnis des Kindes zum Anspruchsberechtigten

Das BEEG gewährt Anspruch auf Elternzeit nur, wenn der Arbeitnehmer in einem bestimmten familienrechtlichen Verhältnis zu dem zu erziehenden Kind steht. In Betracht kommen:

  • Leibliche Mutter und leiblicher Vater des Kindes, wenn ihnen die Personensorge zusteht. Sind die Eltern verheiratet, erfüllen sie beide die Voraussetzungen. Bei nicht Verheirateten steht das Sorgerecht und damit der Anspruch auf Elternzeit grundsätzlich der Mutter zu. Der Vater kann beides erwerben durch Heirat mit der Mutter, durch Adoption oder durch eine gemeinsam mit der Mutter vor dem Jugendamt oder einem Notar abzugebende Sorgeerklärung.[1] Bei laufenden Verfahren über die Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung kann der Vater ab Erklärung der Vaterschaftsanerkennung oder ab beantragter Vaterschaftsfeststellung schon kraft Gesetzes Anspruch auf Elterngeld haben. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch der Anspruch auf Elternzeit.[2] Bei längerem Getrenntleben ("nicht nur vorübergehend") – auch, wenn sich die Eheleute bei einer Ehescheidung über die Sorge nicht einigen können – trifft das Familiengericht die Entscheidung, welchem Elternteil die Personensorge zustehen soll[3]; bis zu dieser Entscheidung sind beide sorgeberechtigt, können also Elternzeit in Anspruch nehmen, wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind.
  • Leibliche Mütter oder Väter, die kein Personensorgerecht für das zu erziehende Kind haben. In diesem Fall ist erforderlich, dass der sorgeberechtigte Elternteil die Zustimmung zur Erziehung und Betreuung des Kindes durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil erteilt hat.[4]
  • Adoptivmütter und Adoptivväter.[5]
  • Personen, die in der Probezeit vor der Adoption ein Kind pflegen[6] oder die im Rahmen der sozialrechtlichen Kinderhilfe ein Kind ohne familienrechtliches Personensorgerecht in Vollzeit pflegen.[7]
  • Stiefmütter und Stiefväter; Personen also, deren Ehegatten Kinder in die Ehe eingebracht haben.[8]
  • In Härtefällen kann darüber hinaus Anspruch auf Elternzeit entstehen.[9] Härtefälle sind insbesondere Tod, schwere Krankheit oder Schwerbehinderung eines Elternteils. Auch eine erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz kann einen Härtefall begründen; das soll der Fall sein, wenn der Sorgeberechtigte in die Nähe der Sozialhilfeabhängigkeit geraten würde. Der Arbeitnehmer, der Elternzeit beanspruchen will, muss Großelternteil, Onkel, Tante, Bruder, Schwester oder Neffe oder Nichte des Kindes sein. In diesem Fall darf kein Personensorgeberechtigter (insbesondere kein Elternteil) seinerseits Elterngeld (bzw. Erz...

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