Leitsatz (redaktionell)

1. Der bloße Verdacht einer strafbaren Handlung kann nur dann ein wichtiger Kündigungsgrund sein, wenn nicht nur der Verdacht schwer ist, sondern auch die strafbare Handlung, deren der Arbeitnehmer verdächtig ist, ihrer Art nach die Interessen des Arbeitgebers derart berührt, daß ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

2. Ist ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, der Mitglied der KPD bis zu deren Auflösung war, verdächtig, an einer Aktion zur Fortsetzung der aufgelösten Partei teilgenommen zu haben (BVerfGG § 42), so kann ein solcher Verdacht bei dem Interesse daran, den öffentlichen Dienst von noch aktiven Anhängern einer verbotenen Partei frei zu halten, auch dann ein wichtiger Kündigungsgrund sein, wenn die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers bei der KPD, bevor sie verboten war, das Arbeitsverhältnis nicht belastet hat.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.02.1959; Aktenzeichen 3 Sa 360/58)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437583

BAGE 11, 6 (LT1-2)

BAGE, 6

DB 1961, 680 (LT1-2)

AP § 626 BGB, Nr 9

AR-Blattei, ES 1010.9 Nr 17 (LT1-2)

AR-Blattei, Kündigung IX Entsch 17 (LT1-2)

EzA § 626 BGB, Nr 2

MDR 1961, 540

MDR 1961, 540 (LT1-2)

PraktArbR BGB § 626, Nr 289 (LT1-2)

RiA 1961, 187 (LT1-2)

WA 1961, 101 (LT1-2)

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