Der Wirtschaftsausschuss ist über alle wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten, die die Interessen der Arbeitnehmer berühren können, vom Unternehmer unaufgefordert zu unterrichten. Was im Einzelnen zu den wesentlichen wirtschaftlichen Angelegenheiten gehört, ist in § 106 Abs. 3 BetrVG beispielhaft (nicht abschließend) aufgeführt:

1.

Die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens.

Dazu gehören insbesondere Verluste, Gewinne, Risikolage, Preisgestaltung und deren Kalkulationsgrundlagen, Außenstände, steuerliche Belastung, soziale Aufwendungen, konjunkturelle Entwicklung, Konkurrenzsituation, wirtschaftliche Entwicklung der Branche, Situation der Exportmärkte und Wechselkurse, Auftragsbestand und Liquidität[1] und monatliche Erfolgsrechnung.[2]

2.

Die Produktions- und Absatzlage.

Darunter werden insbesondere die Kapazitätsauslastung sowie die Höhe der Produktion und der Lagerbestände verstanden sowie der Bedarf an Personal, Betriebsmitteln, Roh- und Hilfsstoffen.

Bei Erläuterung der Absatzlage sind anhand der Verkaufs- und Umsatzstatistiken des Unternehmens Informationen über den gegenwärtigen und geplanten Absatz (Vertrieb, Verkauf) der Erzeugnisse oder Dienstleistungen und die Marktlage zu geben.

3.

Das Produktions- und Investitionsprogramm.

Dies betrifft vor allem geplante Produktionsumstellungen und zu erwartende Produktionseinschränkungen. Der Wirtschaftsausschuss ist auch darüber zu informieren, welche einzelnen Investitionsvorhaben im Rahmen des geplanten Investitionsprogramms durchgeführt werden sollen und wie ihre Finanzierung erfolgen soll.

4.

Rationalisierungsvorhaben.

Hier ist nicht nur die stärkere Automatisierung und Mechanisierung erfasst, sondern auch die Straffung der Betriebsorganisation zum Zwecke der Kostensenkung.

5.

Fabrikations- und Arbeitsmethoden, z. B. Umstellung von Einzelfertigung auf Serienproduktion oder Übergang zur Fließband- oder Gruppenarbeit.

Die Fabrikationsmethode bezieht sich auf die technische Vorgehensweise bei der Gestaltung der Produktion. Der Begriff der Arbeitsmethode beschreibt das Vorgehen bei der Gütererzeugung unter dem arbeitswissenschaftlichen Gesichtspunkt der menschlichen Arbeitskraft und damit die jeweilige Art, eine Arbeit systematisch abzuwickeln. Darunter fallen die Strukturierung des Arbeitsablaufs des einzelnen Arbeitnehmers (etwa Handgriffe oder Bewegungsabläufe), die des Arbeitsablaufs zwischen den Arbeitnehmern (Einzel- oder Gruppenarbeit) und der Einsatz technischer Hilfsmittel (etwa von Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen).[3] Der Wirtschaftsausschuss ist insbesondere auch über die Einführung aller neuen Fabrikations- und Arbeitsmethoden zu unterrichten.

5a.

Fragen des betrieblichen Umweltschutzes.

Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören auch Fragen des betrieblichen Umweltschutzes. Was darunter zu verstehen ist, ergibt sich aus der Legaldefinition des § 89 Abs. 3 BetrVG. Zu unterrichten ist über die einzelnen Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes und deren Kosten und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.

5b.

Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Nr. 5b wurde im Zuge des Inkrafttretens des Lieferkettensorgfaltsgesetzes zum 1.1.2023 neu eingefügt. Soweit ein Unternehmen nach § 1 LKSG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, bestehen nunmehr auch Unterrichtungspflichten bezüglich Fragen der Sorgfaltspflichten nach dem LKSG.[4]

6. Die Einschränkung oder Stilllegung von Betrieben oder von Betriebsteilen.
7. Die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen.
8. Der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder von Betrieben.
9. Die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks.
9a. Die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist.
10. Sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
 
Wichtig

Betriebsänderung

Die unter Nr. 6 – 9 genannten wirtschaftlichen Angelegenheiten stellen gemäß § 111 Satz 3 Nr. 1 – 4 BetrVG je eine Betriebsänderung dar. Soweit sich diese Tatbestände überschneiden, ist sowohl eine Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses nach § 106 BetrVG als auch eine Unterrichtung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG erforderlich.[5]

Unter sonstige Vorgänge und Vorhaben fallen insbesondere geplante Veräußerungen des Unternehmens, von Betrieben oder Geschäftsanteilen und deren mögliche Auswirkungen auf die Geschäftspolitik, nicht aber der Inhalt der notariellen Veräußerungsverträge.[6] Ferner sollen dazu auch die Erprobung oder endgültige Einführung von Management-Systemen gehören, wie das Qualitäts-Management, Umwelt-Management oder das Balanced-Scorecard-Konzept (BSC).

[3] BAG, Beschluss v. 22.3.2016, 1 ABR 12/16, ZIP 2016 S. 1458.
[4] BT-Drucks. 19/30505, 44.

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