Die Wiedereingliederung ist eine freiwillige Maßnahme des Arbeitgebers, mit der Beschäftigte nach Krankheit stufenweise wieder an ihre Tätigkeiten herangeführt werden sollen, sodass sie diese am Ende des Verfahrens wieder möglichst vollumfänglich ausführen können. In § 74 SGB V ist die stufenweise Wiedereingliederung gesetzlich geregelt. Es sind aber nicht nur Bezieher von Krankengeld betroffen, sondern auch die von Übergangsgeld im Sinne des SGB VI (nach Reha-Maßnahmen) und Verletztengeld nach dem SGB VII (infolge von Arbeitsunfällen).

Die Wiedereingliederung kann vom Arbeitgeber, aber auch vom Mitarbeiter selbst angestoßen werden, wenn der behandelnde Arzt davon ausgeht, dass der Erkrankte die Arbeit wieder voll oder teilweise aufnehmen kann. Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch auf die Durchführung einer Wiedereingliederung.

Achtung

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern kann sich allerdings ein Anspruch aus § 164 Abs. 4 SGB IX ergeben!

Die Wiedereingliederung beginnt, während der Mitarbeiter noch arbeitsunfähig ist, und richtet sich nach einem ärztlich betreuten Stufenplan. Im Regelfall beträgt die Dauer für die Wiedereingliederung zwischen 6 Wochen und 6 Monaten. Bei Bedarf ist eine Verlängerung auf 12 Monate möglich. Für die Wiedereingliederung in Teilzeit gelten i.Ü. dieselben Regelungen wie in einem Vollzeitarbeitsverhältnis. Lediglich die Arbeitszeit verringert sich entsprechend der Teilzeitstelle.

Die Wiedereingliederung ist nicht mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) gleichzusetzen. Im Gegensatz zu einer Wiedereingliederung sind Arbeitgeber nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Wiedereingliederung kann jedoch eine mögliche Maßnahme im Rahmen des BEM sein.

Damit die Wiedereingliederung begonnen werden kann, ist die Zustimmung des Mitarbeiters, des Arbeitgebers und der gesetzlichen Krankenkasse erforderlich. Daneben muss der Beschäftigte einen Geldleistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse oder einem Rehabilitationsträger haben und weiterhin als arbeitsunfähig gelten. Zudem muss der behandelnde Arzt dem Beschäftigten eine ausreichende Belastbarkeit für einen Wiedereingliederungsprozess bescheinigen.

Nachstehende Mustervereinbarung gibt weitere Hinweise darauf, welche Regelungsgegenstände zu beachten sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge