§§ 1 - 4 Abschnitt I Grundsätze

§ 1 Geltungsbereich

1Das Gesetz gilt für die Weiterbildung in SchleswigHolstein. 2Die durch besondere Rechtsvorschriften geregelte Weiterbildung bleibt hiervon unberührt. 3Das Recht der Träger und Einrichtungen der Weiterbildung auf selbständige Lehrplan- und Programmgestaltung sowie ihr Recht auf freie Wahl der Leiterinnen oder Leiter und der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wird gewährleistet.

§ 2 Begriff der Weiterbildung

 

(1) Die Weiterbildung ist gleichberechtigter Teil des Bildungswesens neben vorschulischer Bildung, Schule, Berufsausbildung und Hochschule.

 

(2) Weiterbildung ist ein wesentlicher Baustein im Kontext lebenslangen Lernens.

 

(3) 1Weiterbildung ist die Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens außerhalb der Bildungsgänge der allgemein bildenden Schulen und der beruflichen Erstausbildung. 2Soweit die außerschulische Jugendbildung nicht anderweitig rechtlich geregelt ist, gehört sie zur Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes. 3Sie umfasst gleichrangig die Bereiche der allgemeinen, der politischen, der kulturellen und der beruflichen Weiterbildung sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement.

§ 3 Aufgaben und Ziele der Weiterbildung

 

(1) 1Die Weiterbildung soll dazu beitragen, die Einzelnen zu einem kritischen und verantwortlichen Handeln im persönlichen, öffentlichen und beruflichen Bereich zu befähigen. 2Die Weiterbildung soll auch die Gleichstellung von Frauen und Männern, von Menschen mit Behinderung sowie die Integration von Bürgerinnen und Bürgern mit Migrationshintergrund fördern.3Es ist eine öffentliche Aufgabe des Landes und der Kommunen und der Gemeindeverbände, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes sowie die individuelle Bereitschaft zum lebensbegleitenden Lernen zu unterstützen und zu fördern.

 

(2) 1Ziel der Weiterbildung ist es, über den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten hinaus übergreifende Qualifikationen zu vermitteln. 2Dazu gehört auch die Fähigkeit zur Kommunikation, zur Zusammenarbeit und zur rationalen Austragung von Konflikten. 3Zudem soll sie die Chancen von benachteiligten Menschen insgesamt verbessern.

 

(3) 1Die allgemeine Weiterbildung soll die Selbstentfaltung der Einzelnen fördern, indem sie zur Auseinandersetzung insbesondere mit kulturellen, sozialen, gesundheitlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Fragen befähigt und zum Handeln in diesen Bereichen anregt. 2Sie soll auch befähigen, soziale Entwicklungen mitzugestalten.

 

(4) 1Die politische Weiterbildung soll die Orientierung der Einzelnen in Staat und Gesellschaft fördern, indem sie die Beurteilung gesellschaftlicher Zusammenhänge ermöglicht und zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten befähigt. 2Sie soll die Fähigkeit und Bereitschaft zur Teilhabe an der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung fördern sowie die Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement einbeziehen und dadurch die Demokratie sichern und den sozialen Rechtsstaat fortentwickeln.

 

(5) 1Die kulturelle Bildung soll der Verankerung kultureller Ausdrucksformen wie der bildenden Künste, der Literatur, der darstellenden Kunst, der Musik und der Architektur dienen. 2Darüber hinaus sollen die Regional- und Minderheitensprachen sowie Kenntnisse über die Kulturen der in Schleswig-Holstein lebenden Minderheiten und Volksgruppen vermittelt werden.

 

(6) 1Die berufliche Weiterbildung soll der Erhaltung und Erweiterung der beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen, dem beruflichen Aufstieg oder dem Übergang in eine andere berufliche Tätigkeit dienen. 2Sie soll dazu beitragen, vorhandene Arbeitsplätze zu sichern, die Arbeitslosigkeit abzubauen und den beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. 3Sie soll dazu befähigen, Arbeit und Technik mitzugestalten.

 

(7) Die verschiedenen Bereiche der Weiterbildung wirken auf der Grundlage der ihnen jeweils eigenen Zielsetzung zusammen (integrativer Ansatz).

§ 4 Recht auf Weiterbildung

1Jeder Mensch hat das Recht, die zur freien Entfaltung der Persönlichkeit, zur Mitgestaltung von Gesellschaft und Politik und zur Wahl und Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen zu erwerben. 2Das Recht auf Weiterbildung steht jedem Menschen unabhängig von Geschlecht, Alter oder Bildung, gesellschaftlicher oder beruflicher Stellung, Art oder Umfang des Beschäftigungsverhältnisses, der politischen oder weltanschaulichen Orientierung sowie der Nationalität zu.

§§ 5 - 14 Abschnitt II Bildungsfreistellung

§ 5 Anspruch auf Bildungsfreistellung

 

(1) 1Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung (Bildungsfreistellung) sowie zur Qualifizierung für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement steht allen Beschäftigten einschließlich derer zu, die sich in einer Berufsausbildung befinden. 2Dies gilt nur, soweit die Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben.

 

(2) 1Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes geiten

 

1.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

 

2.

Beamt...

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