Verjährte Ansprüche können – soweit der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt – vom Gläubiger nicht mehr durchgesetzt werden. Umgekehrt kann der Schuldner die Begleichung seiner Schuld nach Eintritt der Verjährung verweigern (sog. Leistungsverweigerungsrecht).

Achtung

Das Leistungsverweigerungsrecht wird bei Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt. Vielmehr liegt es am Schuldner, die Verjährung als Einrede – längstens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, jedoch nicht mehr in der Revisionsinstanz – geltend zu machen. Hat der Schuldner allerdings z.B. in Unkenntnis der Verjährung bereits geleistet, kann er das Geleistete nicht mehr zurückfordern. Gleiches gilt für ein vertragsmäßiges Anerkenntnis sowie eine Sicherheitsleistung des Schuldners (§ 214 Abs. 2 BGB).

Die genaue Kenntnis der einzelnen Verjährungsfristen ist also für beide Seiten, für den Schuldner wie auch für den Gläubiger, wichtig.

Praxis-Tipp

Für die sog. regelmäßige – dreijährige – Verjährung ist immer der 31. Dezember Stichtag, und zwar unabhängig davon, an welchen Tag im Jahr der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon auch Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Empfehlenswert ist es daher, rechtzeitig vor Jahresende sämtliche noch ausstehende Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin zu prüfen. Bei drohender Verjährung sollten Sie rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder die Erhebung einer Klage (§ 204 BGB).

Die folgende Tabelle listet neben den Ansprüchen, die unter die regelmäßige Verjährungsfrist fallen, insbesondere diejenigen Ansprüche auf, die aufgrund von Sondervorschriften einer kürzeren oder längeren Verjährungsfrist unterliegen.

Achtung

Eine "einfache" Mahnung (ob mündlich oder schriftlich) hemmt die Verjährung nicht!

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