Kurzbeschreibung

Die Tabelle enthält die wichtigsten Verjährungsfristen aus dem BGB.

Wichtige Hinweise

Verjährte Ansprüche können – soweit der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt – vom Gläubiger nicht mehr durchgesetzt werden. Umgekehrt kann der Schuldner die Begleichung seiner Schuld nach Eintritt der Verjährung verweigern (sog. Leistungsverweigerungsrecht).

Achtung

Das Leistungsverweigerungsrecht wird bei Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt. Vielmehr liegt es am Schuldner, die Verjährung als Einrede – längstens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, jedoch nicht mehr in der Revisionsinstanz – geltend zu machen. Hat der Schuldner allerdings z.B. in Unkenntnis der Verjährung bereits geleistet, kann er das Geleistete nicht mehr zurückfordern. Gleiches gilt für ein vertragsmäßiges Anerkenntnis sowie eine Sicherheitsleistung des Schuldners (§ 214 Abs. 2 BGB).

Die genaue Kenntnis der einzelnen Verjährungsfristen ist also für beide Seiten, für den Schuldner wie auch für den Gläubiger, wichtig.

Praxis-Tipp

Für die sog. regelmäßige – dreijährige – Verjährung ist immer der 31. Dezember Stichtag, und zwar unabhängig davon, an welchen Tag im Jahr der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon auch Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Empfehlenswert ist es daher, rechtzeitig vor Jahresende sämtliche noch ausstehende Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin zu prüfen. Bei drohender Verjährung sollten Sie rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder die Erhebung einer Klage (§ 204 BGB).

Die folgende Tabelle listet neben den Ansprüchen, die unter die regelmäßige Verjährungsfrist fallen, insbesondere diejenigen Ansprüche auf, die aufgrund von Sondervorschriften einer kürzeren oder längeren Verjährungsfrist unterliegen.

Achtung

Eine "einfache" Mahnung (ob mündlich oder schriftlich) hemmt die Verjährung nicht!

Verjährungsfristen

Anspruch BGB-Vorschriften Beginn der Verjährung Verjährungsfrist
Ansprüche, die keiner Sonderregelung unterfallen (z.B. Kaufpreis-, Werklohn oder Arbeitslohnforderung) § 195, 199 Abs. 1 BGB Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vom Anspruch wusste bzw. hätte wissen müssen 3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist)
Kaufvertrag, Mängelansprüche

§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB

(Mängel an beweglichen Sachen)
Übergabe

2 Jahre

Ausnahme:

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren
 

§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB

(Mängel an Bauwerken)
Übergabe

5 Jahre

Ausnahme:

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt
 

§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB

(Rechtsmängel bei dinglichem Herausgaberecht eines Dritten oder sonstigem dinglichen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist)
Übergabe 30 Jahre
Werkvertrag, Mängelansprüche

§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB

(Mängel bei Sachherstellung, -wartung oder -veränderung oder bei Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür)
Abnahme

2 Jahre

Ausnahme

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren
 

§ 634a Abs. 1 Nr. 2

(Mängel bei Erstellung von Bauwerken oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür)
Abnahme

5 Jahre

Ausnahme

bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt
 

§ 634a Abs. 1 Nr. 3

(alle übrigen Mängel)
Abnahme 3 Jahre

Grundstücksrechte

(Ansprüche auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück)
§ 196 BGB Entstehung des Anspruchs 10 Jahre
Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache § 548 Abs. 1 BGB Rückgabe der Mietsache 6 Monate
Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder auf Wegnahme einer Einrichtung § 548 Abs. 2 BGB Ende des Mietverhältnisses 6 Monate
Ansprüche aus Reisevertrag § 651j BGB Tag, an dem die Reise vertraglich enden sollte 2 Jahre
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit § 199 Abs. 2 BGB Verletzungshandlung bzw. schadensauslösendes Ereignis unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis oder Schadensentstehung

30 Jahre

(Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahre)
sonstige Schadensersatzansprüche § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Entstehung des Schadens unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis

10 Jahre

(Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahren)
§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB Tathandlung bzw. schadensauslösendes Ereignis unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis und Schadensentstehung

30 Jahre

(Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahren)
erbrechtliche Ansprüche § 199 Abs. 3a BGB Entstehung des Anspruchs unabhängig von...

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