(1) Die Anzeigen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 haben folgende Daten zu enthalten:
1. |
den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als Empfänger der Anzeige, |
3. |
den Namen und den Vornamen der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person, |
4. |
das Datum der Anzeige. |
(2) Folgende Daten können freiwillig erhoben werden:
1. |
die Telefonnummer der versicherten Person mit deren Einverständnis, |
2. |
sofern zutreffend die Telefonnummer der gesetzlich vertretungsberechtigten Personen mit deren Einverständnis, |
3. |
die Telefonnummer der anzeigenden Person oder einer von ihr bevollmächtigten Person. |
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