Ungeachtet der Abzugsmöglichkeit durch den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeberersatz für Unfallkosten mangels Steuerbefreiung lohnsteuerpflichtig, wenn der Verkehrsunfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder während einer zweiten oder weiteren Familienheimfahrt pro Woche eingetreten ist. Der Werbungskostenersatz durch den Arbeitgeber ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmefällen Berufskleidung und Werkzeuggeld – grundsätzlich lohnsteuerpflichtig.

Unfallkosten als Werbungskosten abzugsfähig

Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur i. H. d. Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer als Werbungskosten ansetzen. Grundsätzlich sind mit dem Ansatz der Entfernungspauschale alle Aufwendungen für das Fahrzeug abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen.

Eine Sonderstellung nehmen außergewöhnliche Fahrzeugkosten ein, zu denen auch die Unfallkosten zählen.[1] Unfallkosten werden durch die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Der Arbeitnehmer kann diese Kosten zusätzlich als Werbungskosten abziehen, wenn sich der Unfall auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ereignet. Hierzu gehören auch Umwege zum Tanken. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat – sofern dieser nicht unter Alkoholeinfluss zustande kam.[2] Dies gilt auch für die unfallbedingten Krankheitskosten, die durch einen beruflichen Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen.[3]

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