Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten, die anlässlich eines Unfalls auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte bzw. zurück entstanden sind, handelt es sich grundsätzlich um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, der gleichzeitig auch beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellt.

 
Wichtig

Pauschale Besteuerung der ersetzten Unfallkosten

Lediglich dann, wenn der Arbeitgeber die erstatteten Kosten nach § 40 Abs. 2 EStG mit einem Steuersatz von 15 % pauschal besteuert, sind die erstatteten Kosten beitragsfrei in der Sozialversicherung.[1]

Unfallkosten, die dem Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei ersetzt werden, wenn diese

  • durch einen Verkehrsunfall während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder
  • im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung oder
  • während einer Fahrt im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug

entstehen, sind diese auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.[2]

Dies gilt allerdings nicht für die Erstattung von Unfallkosten durch den Arbeitgeber, wenn diese bei einer Privatfahrt entstanden sind. In diesem Falle handelt es sich um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

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