Rz. 152

Die Gründe müssen aus konkreten Tatsachen bestehen, eine reine Wiederholung des Gesetzeswortlauts genügt – zumindest für die Tatbestände der Nrn. 3 und 6 (BAG, Beschluss v. 18.10.1988, 1 ABR 33/87[1]) – nicht. Ansonsten lässt das BAG die Möglichkeit genügen, dass mit der vom Betriebsrat vorgebrachten Begründung ein gesetzlicher Tatbestand geltend gemacht wird (BAG, Beschluss v. 10.10.2012, 7 ABR 42/11[2]; BAG, Beschluss v. 18.10.1988, 1 ABR 33/87[3]; BAG, Urteil v. 26.1.1988, 1 AZR 531/86[4]). Der Betriebsrat braucht auch nicht anzugeben, auf welchen Zustimmungsverweigerungsgrund er Bezug nimmt; es genügt, dass sich aus seiner Begründung ein derartiger Bezug ergibt.[5] Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Gründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich mit der Folge, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt. Es kann einerseits nicht grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen sein zu entscheiden, ob die Begründung des Betriebsrats den Anforderungen entspricht. Dann würde grundsätzlich die Zustimmung fingiert, und der Betriebsrat müsste ein Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG betreiben. Andererseits kann auch nicht jede, insbesondere eine offensichtlich unsinnige Begründung des Betriebsrats ausreichen, um den Arbeitgeber zu dem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu zwingen (BAG, Urteil v. 26.1.1988, 1 AZR 531/86[6]; BAG, Beschluss v. 18.1.1994, 1 ABR 42/93[7]).

[1] NZA 1989, 355.
[2] NZA 2014, 56.
[3] NZA 1989, 355.
[4] NZA 1988, 476.
[5] Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 299.
[6] NZA 1988, 476.
[7] NZA 1994, 901.

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