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Das Ausbildungsverhältnis endet gem. § 14 BBiG grundsätzlich mit dem Ablauf der Ausbildungszeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Begründung eines anschließenden Arbeitsverhältnisses ist in das Belieben des Ausbilders gestellt. Von diesem Grundsatz macht § 78a BetrVG eine Ausnahme, damit Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Gremien davor geschützt sind, wegen dieser Tätigkeit nicht übernommen zu werden.

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