Rz. 16

Gem. § 72 Abs. 7 bestimmt sich – wie beim GesBR gem. § 47 Abs. 7 BetrVG – das Stimmengewicht der Mitglieder der GesJAV jeweils nach der Zahl der Auszubildenden und der Jugendlichen des entsendenden Betriebs. Dabei kommt es nicht auf die Zahl der gegenwärtig im entsendenden Betrieb jeweils Beschäftigten an, sondern auf die Zahl derjenigen, die bei der letzten Wahl der JAV des jeweiligen Betriebs in die Wählerliste eingetragen waren.[1]

 

Rz. 17

Das einzelne Mitglied der GesJAV kann die ihm zustehenden Stimmen nur einheitlich abgeben, eine Aufspaltung ist nicht möglich.[2] Bei seiner Stimmabgabe ist es nicht an Vorgaben und Weisungen der entsendenden JAV gebunden.[3]

[1] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 21.
[2] Fitting/Schmidt u. a., § 72 BetrVG Rz. 30.
[3] Richardi/Annuß, § 72 BetrVG Rz. 25.

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