Rz. 38

Der Arbeitgeber hat zudem ein Recht auf Teilnahme an Betriebs- und Abteilungsversammlungen, soweit es um regelmäßige Versammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG und um zusätzliche Versammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz 3 BetrVG geht. Ferner gilt das Teilnahmerecht bei außerordentlichen Betriebs- und Abteilungsversammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufen werden.[1] Das Teilnahmerecht erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Betriebsversammlung; der Betriebsrat ist nicht berechtigt, dieses auf einzelne Tagesordnungspunkte zu beschränken (Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.2.2017, 16 TaBV 76/16).

Kein Teilnahmerecht steht dem Arbeitgeber an außerordentlichen Betriebsversammlungen zu, die auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer durchgeführt oder vom Betriebsrat angeordnet werden.[2]

 

Rz. 39

Eine Teilnahmepflicht besteht hingegen im Regelfall nicht. Selbst an Betriebsversammlungen, die auf seinen Wunsch einberufen wurden, muss der Arbeitgeber nicht teilnehmen.[3] Eine Teilnahmepflicht existiert nur, soweit es um eine Betriebsversammlung geht, in der der Arbeitgeber seiner Berichtspflicht nach § 43 Abs. 2 S. 3 nachkommen muss.

[1] Fitting, § 43 BetrVG Rz. 49.
[2] GK-Weber, § 43 BetrVG Rz. 49; Fitting, § 43 BetrVG Rz. 50; D/K/K/W-Berg, § 43 Rz. 20.
[3] D/K/K/W-Berg, § 43 Rz. 21.

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