Rz. 68

Für Bekanntmachungen des Betriebsrats muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein oder je nach Größe des Betriebs mehrere "Schwarze Bretter" zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat entscheidet über den Inhalt der Bekanntmachungen. Nicht statthaft auf dem Schwarzen Brett des Betriebsrats sind parteipolitische Propaganda, die Werbung für eine Gewerkschaft oder andere mit den Aufgaben des Betriebsrats nicht im Zusammenhang stehende Inhalte. Bei unzulässigen Anschlägen kann der Arbeitgeber die Entfernung verlangen. Von sich aus kann der Arbeitgeber den Aushang nur entfernen, wenn dies eine Notwehr gegen eine unerlaubte Handlung darstellt (z. B. Beleidigung).

 

Rz. 69

Schriftliche Mitteilungen, insbesondere Informationsblätter, sind einer Erforderlichkeitsprüfung zu unterziehen. Sie können im Einzelfall erforderlich sein, wenn das Schwarze Brett aus bestimmten Gründen nicht ausreicht oder auf diese Weise eine teurere Betriebsversammlung gespart werden kann. Die Kostentragungspflicht für ein regelmäßig erscheinendes Informationsblatt ist jedenfalls zu verneinen (BAG, Beschluss v. 21.11.1978, 6 ABR 85/76). Gleiches gilt in aller Regel für Zeitungsanzeigen und Presseerklärungen des Betriebsrats.

 

Rz. 70

Dem Betriebsrat ist Zugang zu einem im Betrieb vorhandenen und von den Mitarbeitern genutzten Intranets zu verschaffen. Der Betriebsrat kann einen Anspruch auf eine eigene Mitteilungsseite ("elektronisches Schwarzes Brett") haben, wenn dem Intranet für Mitteilungen des Arbeitgebers im Betrieb eine solche Bedeutung bereits zukommt (BAG, Beschluss v. 3.9.2003, 7 ABR 8/03[1]; BAG, Beschluss v. 3.9.2003, 7 ABR 12/03[2] und BAG, Beschluss v. 1.12.2004, 7 ABR 18/04[3]). Der Arbeitgeber kann in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben auch dem einzelnen Betriebsrat den Zugang nicht mit der Begründung verwehren, das Intranet sei unternehmensweit angelegt und daher kein geeigneter Ersatz für das auf den Betrieb beschränkte "Schwarze Brett". Die gleichen Grundsätze gelten für ein elektronisches Postfach. Hierbei kann aber eine Beschränkung auf die interne Kommunikation erfolgen. Diesen Anspruch wird man dem Betriebsrat vor allem dann nicht verwehren können, wenn die interne Kommunikation im Betrieb vielfach elektronisch abgewickelt wird.

Nach der Rechtsprechung des 7. Senats muss man in der Regel davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben dient. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs steht auch nicht entgegen, dass in der betroffenen Filiale des Arbeitgebers bislang an keinem PC ein Internetanschluss existiert und die Filialleitung keinen solchen Anschluss hat. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitgeber (beispielsweise aufgrund einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens) generell auf die Nutzung des Internets verzichtet. Der mit einem Internetzugang verbundene erhöhte Zeitaufwand für die Betriebsratsarbeit führt ebenso wenig zu einem Entgegenstehen berechtigter Interessen des Arbeitgebers wie die erforderlichen Schulungskosten oder die theoretische Missbrauchsgefahr (BAG, Beschluss v. 17.2.2010, 7 ABR 81/09). Auch die Kostenbelastung mit einer Rundfunkgebührenpflicht steht dem Anspruch nicht entgegen (BAG, Beschluss v. 17.2.2010, 7 ABR 103/09). Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem nicht nur die Eröffnung eines nicht personalisierten Internetzugangs (BAG Beschluss v. 18.7.2012, 7 ABR 23/11), sondern auch die Einrichtung eigener elektronischer Postkästen, auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder, verlangen (BAG, Beschluss v. 14.7.2010, 7 ABR 80/08). Nach einer Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein kann der Betriebsrat, sofern berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Einrichtung eines eigenen sog. externen Funktionspostfaches verlangen, mit dem der Betriebsrat direkt über E-Mail-Verteiler für verschiedene Standorte Mitteilungen an Arbeitnehmer versenden kann und bei dem die Mitarbeiter die Möglichkeit haben, auf die per E-Mail übersandten Mitteilungen direkt zu antworten. Dies gilt auch, wenn er über einen eigenen Blog im betriebsinternen Intranet verfügt. Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob die beanspruchte Kommunikationstechnik erforderlich i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG ist, ein Beurteilungsspielraum zu (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 8.10.2015, 5 TaBV 23/15).

[1] BB 2004, 557.
[2] BB 2004, 668.
[3] NZA 2005, 1016.

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