Rz. 1

Neben der Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse (§§ 27, 28 BetrVG) kann der Betriebsrat Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen, d. h. auf Gruppen von Arbeitnehmern, die damit gleichzeitig Normgeber und Normunterworfene sein können. Damit soll die engere Einbindung der Belegschaft in betriebsverfassungsrechtliche Fragen erreicht werden[1]. Den Arbeitnehmern soll Selbstständigkeit, Eigeninitiative und Mitverantwortlichkeit abverlangt werden[2]. Zulässig ist eine solche Delegation allerdings nur in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde 2001 auf Vorschlag des DGB eingeführt[3]. In der Praxis wird von ihr soweit ersichtlich überhaupt kein Gebrauch gemacht[4]. Rechtsprechung dazu existiert jedenfalls nicht.

 

Rz. 3

Die Vorschrift gilt nicht für den Gesamtbetriebsrat (vgl. § 51 Abs. 1 BetrVG) sowie für den Konzernbetriebsrat (vgl. § 59 Abs. 1 BetrVG); ebenfalls nicht für die Jugend- und Auszubildendenvertretung, und zwar auf allen Ebenen (auch GJAV, KJAV) (vgl. §§ 65 Abs. 1, 73 Abs. 2, 73b Abs. 2 BetrVG). Für Arbeitnehmervertretungen nach § 3 BetrVG gilt die Regelung teils unmittelbar (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), teils entsprechend (§ 3 Abs. 1 Nr, 2, 3 BetrVG)[5]. § 28a BetrVG ist hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen der Übertragung von Aufgaben auf eine Arbeitsgruppe zwingendes Recht, von dem auch nicht durch Tarifvertrag abgewichen werden kann[6].

[1] BT-Drucksache 14/5741, S. 40.
[2] Fitting, § 28a BetrVG Rz. 1.
[3] BetrVG-Reformgesetz v. 23.7.2001, BGBl I S. 1852.
[4] Richardi/Thüsing, § 28a BetrVG Rz. 3.
[5] Fitting, § 28a BetrVG Rz. 2.
[6] Fitting, § 28a BetrVG Rz. 3.

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