Rz. 1
§ 24 BetrVG regelt die Beendigung der Mitgliedschaft des einzelnen Betriebsratsmitglieds, wobei § 21a BetrVG für das Übergangsmandat und § 21b BetrVG für das Restmandat des Betriebsrats vorrangige Sonderregelungen enthalten.[1]
Die Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats als Gremium behandelt § 21 BetrVG.
Rz. 2
§ 24 Nrn. 1 bis 4 BetrVG betreffen das Erlöschen der Betriebsratsmitgliedschaft kraft Gesetzes, § 24 Nrn. 5 und 6 BetrVG das Erlöschen aufgrund rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung.
Rz. 3
Die Vorschrift gilt entsprechend für die Ersatzmitglieder des Betriebsrats.
Rz. 4
§ 24 BetrVG gilt (mit kleinen Besonderheiten) nach § 115 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG und § 116 Abs. 2 Nr. 9 BetrVG auch für die Mitglieder der Bordvertretung und des Seebetriebsrats. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 24 BetrVG nach § 65 Abs. 1 BetrVG entsprechend. Mittelbar anwendbar ist § 24 BetrVG über § 49 BetrVG und § 57 BetrVG für den Gesamt- und den Konzernbetriebsrat.
Rz. 5
§ 24 BetrVG enthält zwingendes, weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung abdingbares Recht.
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