Rz. 18

Die Pflichtverletzung muss vom Betriebsrat als solchem begangen worden sein. Die Auflösung des Betriebsrats setzt die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung voraus.[1]

 

Rz. 19

Nicht ausreichend sind (auch parallele) Pflichtverstöße einzelner Betriebsratsmitglieder.

 
Hinweis

Verstoßen die Betriebsratsmitglieder unabhängig voneinander und unabgestimmt gegen die Geheimhaltungsverpflichtung, so rechtfertigt dies lediglich Ausschlussanträge. Ein Antrag auf Auflösung des Betriebsrats kommt nur in Betracht, wenn das Gremium als solches die Verstöße mitträgt oder unterstützt oder sogar die Veröffentlichung vertraulicher Unterlagen beschlossen hat.

 

Rz. 20

Beispiele für grobe Pflichtverletzungen des Betriebsrats sind:

  • Verletzung der Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG[2],
  • die Nichtbestellung eines (stellvertretenden) Betriebsratsvorsitzenden,
  • die Nichtbestellung des Wahlvorstands,
  • die Nichtbestellung der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats,
  • die grundsätzliche Ablehnung vertrauensvoller Zusammenarbeit entgegen § 2 Abs. 1 BetrVG[3],
  • Ablehnung der Zusammenarbeit mit dem Personalleiter([4],
  • Aufruf zu wildem Streik[5],
  • Abschluss offensichtlich gesetzeswidriger Vereinbarungen.
 

Rz. 21

Die grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats als Gremium setzt – naturgemäß – kein Verschulden voraus.[6]

Umstritten ist, ob aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Notwendigkeit einer vorausgehenden sog. betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung folgt[7], oder ob eine solche schon gar nicht zulässig ist.

[4] Hierzu anschaulich ArbG Solingen, Beschluss v. 04.10.2019, 1 BV 27/18; LAG Düsseldorf, Beschluss v. 23.6.2020, 14 TaBV 75/19.
[5] LAG Hamm, Urteil v. 23.9.1955, 4 Sa 269/55, BB 1956, 41.
[6] Vgl. hierzu BAG, Beschluss v. 22.6.1993, 1 ABR 62/92, NZA 1994, 184.
[7] vgl. ArbG Berlin, Beschluss v. 10.1.2007, 76 BV 16593/06.

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