Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auflösung eines Betriebsrats wegen fehlender vertrauensvoller Zusammenarbeit

 

Orientierungssatz

1. Lassen die Handlungen des Betriebsrats nur den Schluß zu, daß er an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber nicht interessiert ist, ist auf entsprechenden Antrag eines Viertels der Belegschaft der Betriebsrat wegen Verstoßes gegen § 2 I BetrVG aufzulösen.

2. Als grobe Pflichtverletzung iSv § 23 Abs 1 BetrVG ist anzusehen, wenn der Betriebsrat eine außerordentliche Betriebsversammlung ansetzt ohne betriebliche Interessen dabei zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 444929

NZA 1995, 803

NZA 1995, 803-805 (ST1)

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