Rz. 6

Die einladenden Arbeitnehmer oder die einladende Gewerkschaft können schon mit der Einladung Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands unterbreiten (§ 17 Abs. 3 BetrVG). In der Versammlung selbst ist jeder Arbeitnehmer des Betriebs vorschlagsberechtigt. Wird umgekehrt ein zur Kandidatur als Wahlvorstand bereiter Arbeitnehmer an der Kandidatur gehindert, so kann dies sogar zur Nichtigkeit der Wahl des Wahlvorstands und als Konsequenz dessen mindestens zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.2.2021, 21 TaBVGa 1271/20).

 

Rz. 7

Auch die Abstimmung über die Mitglieder des Wahlvorstands findet unter allen Arbeitnehmern, nicht nur unter den wahlberechtigten Arbeitnehmern statt.

 

Rz. 8

Formvorschriften für die Wahl existieren nicht. Damit ist auch eine offene Wahl durch Handheben zulässig. Jeder in den Wahlvorstand zu wählende Arbeitnehmer muss mit der Mehrheit der Stimmen der an der Betriebsversammlung teilnehmenden Arbeitnehmer gewählt werden. Ob Fehler bei der Feststellung der Anzahl der Abstimmenden oder bei der Feststellung der Mehrheit zu einer Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt. Dafür spricht vieles. Fehler führen indes nicht sogleich zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 11.2.2021, 21 TaBVGa 1271/20).

 

Rz. 9

Neben Mitgliedern des Wahlvorstands kann die Betriebsversammlung auch Ersatzmitglieder wählen, § 17 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zweiter Halbsatz, § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG. Wie bei der Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat (§ 16 Abs. 1 BetrVG) kann die Betriebsversammlung schließlich die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder heraufsetzen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl erforderlich ist. Dafür ist allerdings eine explizite Abstimmung in der Betriebsversammlung über die Vergrößerung des Wahlvorstands erforderlich (LAG Nürnberg, Beschluss v. 17.5.2013, 5 TaBVGa 2/13).

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