Rz. 17

Der Begriff der Einstellung ist im Gegensatz zu dem der Versetzung (§ 95 Abs. 3 BetrVG) nicht gesetzlich definiert. Eine Einstellung i. S. d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt nach ständiger Rechtsprechung des BAG vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen (BAG, Beschluss v. 8.11.2016, 1 ABR 57/14[1]; Beschluss v. 13.12.2016, 1 ABR 59/14[2]). Auf das Rechtsverhältnis, in dem die Personen zum Betriebsinhaber stehen, kommt es nicht an. Eine "Einstellung" setzt also nicht zwingend die Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraus. Falls beide Maßnahmen auseinanderfallen, ist die zeitlich erste Maßnahme des Arbeitgebers mitbestimmungspflichtig.[3]

 

Rz. 17a

Eine Einstellung i. S. v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebs verwirklicht wird (BAG, Beschluss v. 12.6.2019, 1 ABR 5/18[4]).

[1] ZTR 2017, 121-123.
[2] NZA 2017, 525.
[3] Fitting, § 99 Rz. 32; a. A. wohl Richardi/Thüsing, § 99 Rz. 29, die die Einstellung allein in der Zuweisung des Arbeitsbereichs sehen.
[4] NZA 2019, 1288.

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