Rz. 37

Der betriebliche Umweltschutz als Aufgabe des Betriebsrats war im bis zum 27. Juli 2001 geltenden BetrVG nicht ausdrücklich genannt. Gleichwohl ließ sich diese mittelbar z. B. aus den Mitwirkungsrechten des § 90 BetrVG bei der Planung von betrieblichen Bauten, technischen Anlagen und Arbeitsverfahren herleiten. Demgegenüber war die Rechtsstellung des Betriebsrats im Bereich des Arbeitsschutzes durch § 89 BetrVG a. F. bereits ausführlich normiert. Nach dem durch das BetrVG-Reformgesetz vom 23. Juli 2001 neu eingeführten § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG hat der Betriebsrat nunmehr ausdrücklich die allgemeine Aufgabe, Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Diese Aufgabe wird in § 89 BetrVG konkretisiert, der Grundlage für die Tätigkeit des Betriebsrats beim betrieblichen Umweltschutz ist.[1] Damit sich auch der Betriebsrat für dieses Ziel nachhaltig einsetzen kann, wird ausdrücklich seine Zuständigkeit auch für Fragen des betrieblichen Umweltschutzes begründet.

 

Rz. 38

Der Betriebsrat besitzt auch nach der Einführung von § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG kein generelles umweltpolitisches Mandat zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit.[2] D. h. er ist gegenüber dem Arbeitgeber auch weiterhin nicht berechtigt, sich mit umweltschutzrelevanten Fragestellungen zu befassen, die ausschließlich dem Interesse Dritter oder der Allgemeinheit dienen. Maßnahmen des innerbetrieblichen Umweltschutzes wirken sich aber regelmäßig außerhalb des Betriebs mittelbar oder unmittelbar aus. Dadurch geht nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts der Bezug zu der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabenstellung nicht verloren. Denn diese Folge beruht auf einer Wechselwirkung von Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz, die der Gesetzgeber mittlerweile auch in zahlreichen Fällen anerkannt hat (BAG, Beschluss v. 11.10.1995, 7 ABR 42/97). Darüber hinaus sind die Unterrichtungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten (§ 55 Abs. 1a BImSchG), des Störfallbeauftragten (§ 58 c BImSchG) und des Abfallbeauftragten (§ 55 Abs. 3 KrW-/AbfG) sowie die Pflicht des Strahlenschutzbeauftragten zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat geregelt.[3]

 

Rz. 39

Außerdem soll der betriebliche Umweltschutz auf Betriebs- und Abteilungsversammlungen (vgl. § 43 Abs. 2 BetrVG) sowie Betriebsräteversammlungen (vgl. § 45 BetrVG) thematisiert werden und in freiwilligen Betriebsvereinbarungen Regelungsgegenstand sein können (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG und § 88 Nr. 1a BetrVG).

[1] Vgl. dazu § 89 Rz. 1 ff.
[2] BT-Drucks. 14/5741 S. 48; Fitting, 31. Aufl. 2022, § 80 Rz. 47.
[3] Zur Kritik an der ausdrücklichen Erweiterung der Zuständigkeiten vgl. insbesondere Rieble, ZIP 2001, 133, 140.

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