Rz. 26

Gem. § 73a Abs. 4 i. V. m. § 72 Abs. 7 Satz 2 BetrVG stehen dem Mitglied der KJAV, das von mehreren GesJAVen entsandt worden ist, so viele Stimmen zu, wie in den zusammengefassten Unternehmen bei der jeweils letzten Wahl der JAV Arbeitnehmer i. S. d. § 60 Abs. 1 BetrVG jeweils in die Wählerliste eingetragen waren.

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