Rz. 9

Das Arbeitsgericht hat gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG im Beschlussverfahren über Streitigkeiten betreffend des Teilnahmerechts der JAV an gemeinsamen Besprechungen zu entscheiden. Im Eilfall kann das Arbeitsgericht die Teilnahme der Mitglieder der JAV im Weg einer einstweiligen Verfügung gem. § 85 Abs. 2 ArbGG sicherstellen.[1]

[1] Fitting/Schmidt u. a., § 68 BetrVG Rz. 10.

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